Hotel­zim­mer­an­frage trotz Bestä­ti­gung keine ver­bind­liche Buchung

Das Ober­lan­des­ge­richt Frank­furt a. M. (OLG) hatte zu ent­scheiden, ob eine per E‑Mail gestellte Zim­mer­an­frage mit anschlie­ßender Reser­vie­rungs­be­stä­ti­gung bereits eine ver­bind­liche Buchung dar­stellt.

In dem ent­schie­denen Fall erhielt ein Hotel per E‑Mail von einem Unter­nehmen mit dem Betreff „Zim­mer­an­frage“ eine Anfrage über die Reser­vie­rung meh­rerer Zimmer für zwei Zeit­räume. Das Hotel bestä­tigte die Buchung, gab dabei jedoch ver­se­hent­lich abwei­chende Daten an und kor­ri­gierte diesen Fehler kurz darauf per wei­terer E‑Mail. Gleich­zeitig wurde um Über­mitt­lung einer Gäs­te­liste gebeten, worauf keine Reak­tion erfolgte. Nach Ablauf der ange­fragten Zeit­räume stellte das Hotel 90 % der Gesamt­kosten in Rech­nung.

Nach der Ent­schei­dung des OLG war jedoch kein Beher­ber­gungs­ver­trag zustande gekommen. Die mit „Zim­mer­an­frage“ über­schrie­bene E‑Mail stellte kein rechts­ver­bind­li­ches Angebot zum Abschluss eines Beher­ber­gungs­ver­trags dar. Eine ver­bind­liche Erklä­rung liegt nur dann vor, wenn der Zim­mer­preis dem Anfra­genden bereits bekannt ist oder in der Anfrage aus­drück­lich genannt wird. Fehlt es hieran, ist eine solche Anfrage ledig­lich als unver­bind­liche Bitte zu ver­stehen, die ange­fragten Zimmer vor­läufig frei­zu­halten und dem Anfra­genden bei Fest­stehen des Preises eine vor­ran­gige Buchungs­mög­lich­keit ein­zu­räumen.