Refe­ren­ten­ent­wurf zum Jah­res­steu­er­ge­setz 2026 ver­öf­fent­licht

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­rium (BMF) hat den Refe­ren­ten­ent­wurf zum Jah­res­steu­er­ge­setz 2026 (JStG 2026) ver­öf­fent­licht. Der Ent­wurf ent­hält zahl­reiche Anpas­sungen auf­grund von EU-Recht, BFH- und EuGH-Recht­spre­chung sowie Ein­zel­maß­nahmen zum Büro­kra­tie­abbau, zur Digi­ta­li­sie­rung und zur Miss­brauchs­be­kämp­fung.

Bis­lang erkenn­bare Schwer­punkte liegen in fol­genden Berei­chen:

  • Optio­nale statt auto­ma­ti­sche umsatz­steu­er­liche Organ­schaft (gilt ab 2029).
  • Grds. gesetz­liche Kauf­preis­auf­tei­lung bei bebauten Grund­stü­cken auf Grund und Boden einer­seits sowie Gebäuden ande­rer­seits nach dem Ver­hältnis der Ver­kehrs­werte. Eine abwei­chende Auf­tei­lung kann bei Nach­voll­zieh­bar­keit ver­trag­lich ver­ein­bart werden. Ande­ren­falls soll eine Bewer­tung nach Sach­ver­stän­di­gen­gut­achten mög­lich sein (gilt ab Tag nach Ver­kün­dung).
  • Kin­der­frei­be­trag und Aus­bil­dungs­frei­be­trag werden als Folge der Umset­zung einer EuGH-Ent­schei­dung künftig für Kinder mit Wohn­sitz in EU-/EWR-Staaten unge­kürzt gewährt (gilt in allen offenen Fällen).
  • Zwecks Klar­stel­lung der BFH-Recht­spre­chung wird für die Berech­nung der steu­er­freien Sonn‑, Fei­er­tags- und Nacht­zu­schläge künftig nur steu­er­pflich­tiger lau­fender Arbeits­lohn her­an­ge­zogen (gilt ab 1.1.2027).
  • Zum Zwecke der Quel­len­steu­er­ent­las­tung wird die Frei­grenze für Klein­ho­no­rare von 250 € auf 500 € ange­hoben, die Frei­grenze für das antrags­lose Frei­stel­lungs­ver­fahren steigt von 10.000 € auf 100.000 € (gilt ab 1.1.2027).
  • Anhe­bung des Zins­satzes der Voll­ver­zin­sung auf 3,6 % p.a. (ab 1.1.2027).
  • Aus­wei­tung der Digi­ta­li­sie­rung und elek­tro­ni­schen Kom­mu­ni­ka­tion mit der Finanz­ver­wal­tung (ab Tag nach der Ver­kün­dung).
  • Erwei­terte Prü­fungs- und Daten­zu­griffs­rechte der Finanz­ver­wal­tung (ab Tag nach der Ver­kün­dung).
  • Anhe­bung der For­schungs­zu­lage von 15 Mio. € auf 25 Mio. € (rück­wir­kend ab 1.1.2026).
  • Eine dau­er­hafte Zuord­nung der ersten Tätig­keits­stätte im Inland wird von 48 Monate auf 24 Monate ver­kürzt (gilt ab 1.1.2027).
  • Erwei­terte Mel­de­pflichten für die elek­tro­ni­sche Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung und Kor­rek­tur­mög­lich­keiten (gültig ab 1.1.2028).
  • Die Fach­ver­bände sind bis zum 12.6.2026 (nach Redak­ti­ons­schluss) auf­ge­for­dert, Stel­lung­nahmen an das BMF abzu­geben. Über das wei­tere Ver­fahren wird berichtet.