Dif­fe­renz­kin­der­geld für in anderem Mit­glied­staat lebende Kinder

Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hat am 15.1.2026 ent­schieden, dass ein Anspruch auf deut­sches Dif­fe­renz­kin­der­geld nicht besteht, wenn die Familie in einem anderen EU-Mit­glied­staat lebt, dort Fami­li­en­leis­tungen erhält und der deut­sche Kin­der­geld­an­spruch allein wegen inlän­di­scher Ver­mie­tungs­ein­künfte des Eltern­teils exis­tiert und sich hieraus die unbe­schränkte Steu­er­pflicht ergibt.

Dif­fe­renz­kin­der­geld wird aus der deut­schen Fami­li­en­kasse i. d. R. gezahlt, wenn ein Eltern­teil für ein Kind in einem anderen EU-Mit­glied­staat nied­ri­geres Kin­der­geld erhält als dies Eltern in Deutsch­land gezahlt wird. Aller­dings besteht der Anspruch nur, wenn ein Eltern­teil in Deutsch­land auf­grund einer Beschäf­ti­gung oder selbst­stän­digen Tätig­keit im Inland unbe­schränkt steu­er­pflichtig ist.

Im ent­schie­denen Fall war die Klä­gerin mit ihren Kin­dern von Deutsch­land nach Ungarn gezogen und hatte in Deutsch­land danach weder einen Wohn­sitz noch ihren gewöhn­li­chen Auf­ent­halt. In Ungarn bezog sie für ihre Kinder Fami­li­en­leis­tungen, die nied­riger waren als der Kin­der­geld­an­spruch in Deutsch­land. Sie ging in Deutsch­land jedoch keiner sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tigen Beschäf­ti­gung nach und erzielte auch keine Ein­künfte aus selbst­stän­diger Tätig­keit. Aller­dings war sie auf­grund von Ver­mie­tungs­ein­künften in Deutsch­land gleich­wohl unbe­schränkt steu­er­pflichtig. Dies ist mög­lich, wenn ein Steu­er­pflich­tiger einen ent­spre­chenden Antrag stellt. Die Fami­li­en­kasse hob die Kin­der­geld­fest­set­zung danach auf.

Hier­gegen wen­dete sich die Klä­gerin. Sie wollte Dif­fe­renz­kin­der­geld bean­spru­chen und sah die Vor­aus­set­zungen auf­grund der inlän­di­schen Ver­mie­tungs­ein­künfte in Deutsch­land und unbe­schränkter Steu­er­pflicht als gegeben an.

Sowohl das erst­in­stanz­liche Finanz­ge­richt als auch der BFH lehnten den Anspruch auf Dif­fe­renz­kin­der­geld jedoch ab, da dieses neben der unbe­schränkten Steu­er­pflicht eine „Beschäf­ti­gung“ im Inland erfor­dere. Ver­mö­gens­ein­künfte wie Ver­mie­tungs­ein­künfte stellen nach den gericht­li­chen Ent­schei­dungen jedoch keine „Beschäf­ti­gung“ im Sinne des Gesetzes dar. Hierfür ist die Aus­übung einer sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tigen oder einer selbst­stän­digen Tätig­keit im Inland erfor­der­lich.