Kas­sen­nach­schau wegen Män­geln in der Kas­sen­füh­rung

Das Finanz­mi­nis­te­rium Baden-Würt­tem­berg weist in einer Pres­se­mit­tei­lung vom 7.4.2026 darauf hin, dass im Rahmen meh­rerer Akti­ons­tage in bar­geld­in­ten­siven Betrieben durch Test­käufe fest­ge­stellt wurde, dass es u. a. bei der Kas­sen­füh­rung zu Unre­gel­mä­ßig­keiten gekommen sei. Der­ar­tige Akti­ons­tage finden mit unter­schied­li­chen Schwer­punkten regel­mäßig statt.

Den geprüften Betrieben fehlte es an der vor­ge­schrie­benen Absi­che­rung der elek­tro­ni­schen Kas­sen­sys­teme, auch wurde die Belegaus­ga­be­pflicht miss­achtet. Dar­über hinaus gab es Hin­weise auf ille­gale Beschäf­ti­gung und Schwarz­ar­beit.

Die Finanz­ver­wal­tung ist berech­tigt, ohne Vor­ankün­di­gung sog. Kassen-Nach­schauen durch­zu­führen. Dabei erscheinen Betriebs­prüfer in den Betrieben und kon­trol­lieren die Kas­sen­sys­teme sowie die Ein­hal­tung der Belegaus­ga­be­pflicht. Bei grö­ßeren Feh­lern kann unmit­telbar eine Betriebs­prü­fung ein­ge­leitet werden. Ziel der Kassen-Nach­schauen ist es, die voll­stän­dige Ein­nah­men­er­fas­sung sowie deren kor­rekte Ver­steue­rung sicher­zu­stellen. Betrof­fene, bei denen eine Kassen-Nach­schau in eine Betriebs­prü­fung über­ge­leitet wird, was der Betriebs­prüfer mit­teilen muss, sollten unver­züg­lich tele­fo­nisch Kon­takt zu ihrem Steu­er­be­rater auf­nehmen.