Neue Muster für Beschei­ni­gungen der Steu­er­schuld­ner­schaft bei Bau­leis­tungen und Gebäu­de­rei­ni­gung sowie Ansäs­sig­keit im Inland

Das Bun­des­mi­nis­te­rium der Finanzen (BMF) hat am 10.4.2026 mit einem neuen Schreiben das Muster über die Ansäs­sig­keit im Inland aktua­li­siert. Das Muster aus dem BMF-Schreiben vom 5.11.2019 ist nicht mehr zu ver­wenden.

Übli­cher­weise stellt der die Leis­tung erbrin­gende Unter­nehmer eine Rech­nung mit aus­ge­wie­sener Umsatz­steuer aus und führt diese ab. Bei bestimmten Bau- und Gebäu­de­dienst­leis­tungen durch Sub­un­ter­nehmer, Lie­fe­rungen und Leis­tungen aus­län­di­scher Unter­nehmen, Edel­me­tall­handel sowie wei­tere im Umsatz­steu­er­ge­setz genannte Leis­tungen ist jedoch der Leis­tungs­emp­fänger ver­pflichtet, die Umsatz­steuer zu berechnen und abzu­führen. Der leis­tende Unter­nehmer weist als Rech­nungs­steller die Umsatz­steuer nicht aus, hat aber auf seine Steu­er­schuld­ner­schaft hin­zu­weisen, sog. Reverse-Charge-Ver­fahren.

Ist für einen Leis­tungs­emp­fänger unklar, ob der leis­tende Unter­nehmer in Deutsch­land ansässig ist, schuldet der Leis­tungs­emp­fänger nur dann die Umsatz­steuer nicht, wenn der Leis­tende eine aktu­elle Beschei­ni­gung des zustän­digen Finanz­amts nach amt­lich vor­ge­schrie­benem Muster vor­legt, aus der sich die Ansäs­sig­keit im Inland ergibt.

Das neue Muster der Finanz­ver­wal­tung ent­hält einige redak­tio­nelle Ände­rungen, den Weg­fall des Feldes für das Dienst­siegel und den Hin­weis, dass das Schreiben maschi­nell erstellt und ohne Unter­schrift gültig ist. Die Gül­tig­keit der Beschei­ni­gung beträgt höchs­tens ein Jahr. Sofern absehbar ist, dass die Ansäs­sig­keit kürzer besteht, muss die Gül­tig­keit ent­spre­chend befristet werden.

Mit wei­terem Schreiben vom 10.4.2026 hat das BMF auch das Beschei­ni­gungs­muster vom 6.12.2024 zur inlän­di­schen Unter­neh­mer­schaft über die Erbrin­gung von Bau- und Gebäu­de­rei­ni­gungs­leis­tungen als Sub­un­ter­nehmer sowie den übrigen genannten Lie­fe­rungen und Leis­tungen ersetzt. Diese Beschei­ni­gung hat eine Gül­tig­keit von höchs­tens 3 Jahren. Ab sofort dürfen auch hier nur noch die neuen Muster ver­wendet werden, die die glei­chen Ände­rungen ent­halten wie die Ansäs­sig­keits­be­schei­ni­gung.