Beweis­last­um­kehr beim Ver­brauchs­gü­ter­kauf

Zeigt sich inner­halb eines Jahres nach der Über­gabe der Ware ein Mangel, wird grund­sätz­lich ver­mutet, dass dieser bereits bei der Über­gabe vor­handen war. In diesem Fall muss nicht der Käufer beweisen, dass die Ware von Anfang an man­gel­haft war. Viel­mehr ist es Sache des Ver­käu­fers nach­zu­weisen, dass der Mangel erst später ent­standen ist. Die Ver­mu­tung gilt nur dann nicht, wenn sie auf­grund der Art der Ware oder des kon­kreten Man­gels offen­sicht­lich nicht passt.

Der Bun­des­ge­richtshof (BGH) hatte dazu in zwei Fällen zu ent­scheiden. In dem ersten Fall ging es um einen Fahr­zeug­brand wenige Wochen nach dem Kauf eines Gebraucht­wa­gens und im zweiten um gefähr­liche Pen­del­schwin­gungen eines neu erwor­benen Motor­rol­lers. Die Vor­in­stanzen hatten die Klagen abge­wiesen, weil die Käufer keinen Nach­weis für einen bereits bei Über­gabe vor­han­denen Mangel erbringen konnten. Der BGH hob die Ent­schei­dungen auf und ver­wies die Ver­fahren zur erneuten Ver­hand­lung an die Beru­fungs­ge­richte zurück. Denn diese hatten die im Bür­ger­li­chen Gesetz­buch zugunsten der Käufer vor­ge­se­hene Beweis­last­um­kehr ver­kannt und zu Unrecht abge­lehnt.