Direk­ti­ons­recht – Grenzen bei der Zuwei­sung anderer Tätig­keiten

Grund­sätz­lich kann der Arbeit­geber u. a. Inhalt, Ort und Zeit der Arbeits­leis­tung nach bil­ligem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeits­be­din­gungen nicht durch den Arbeits­ver­trag, Best-immungen einer Betriebs­ver­ein­ba­rung, eines anwend­baren Tarif­ver­trages oder gesetz­liche Vor-schriften fest­ge­legt sind.

Dieses Direk­ti­ons­recht des Arbeit­ge­bers dient nur der Kon­kre­ti­sie­rung des ver­trag­lich ver­ein­barten Tätig­keits­in­halts, beinhaltet aber nicht das Recht zu einer Ände­rung des Ver­trags­in­halts.

Vor­aus­set­zung der wirk­samen Zuwei­sung einer ander­wei­tigen Tätig­keit ist regel­mäßig, dass die neu zuge­wie­sene Tätig­keit als gleich­wertig anzu­sehen ist. Beinhaltet die neu zuge­wie­sene Tätig­keit eine deut­liche Ver­klei­ne­rung des bis­he­rigen Auf­gaben- und Ver­ant­wor­tungs­be­reichs, stellt dies i. d. R. eine unzu­läs­sige Zuwei­sung gering­er­wer­tiger Tätig­keiten dar. Das gilt unab­hängig davon, ob trotz der gering­wer­tigen Tätig­keit die bis­he­rige Ver­gü­tung fort­ge­zahlt wird.