Abriss bei wesent­li­cher Abwei­chung von der Bau­ge­neh­mi­gung

Wer von seiner Bau­ge­neh­mi­gung abweicht, ris­kiert im schlimmsten Fall den kom­pletten Abriss. Damit ein Bau­werk noch als das ursprüng­lich geneh­migte Vor­haben gilt, müssen die wesent­li­chen Merk­male unver­än­dert bleiben. Zu diesen Merk­malen gehören vor allem Standort, Grund­fläche, Bau­vo­lumen, Zweck, Höhe, Dach­form und das äußere Erschei­nungs­bild.

Ändern sich diese Punkte, kommt es darauf an, wie stark die Ände­rungen sind und ob sie wesent­liche Aus­wir­kungen haben. Maß­geb­lich ist, ob durch die Ände­rungen neue recht­liche Fragen ent­stehen oder Inter­essen betroffen sind, die bei der Geneh­mi­gung bisher keine Rolle spielten.

Wand­höhen sind beson­ders wichtig. Denn werden die Wände höher oder nied­riger gebaut als geneh­migt, lässt sich das nicht ohne großen Auf­wand und mas­sive Ein­griffe in die Gebäu­de­struktur kor­ri­gieren. Des­halb ist eine Abwei­chung bei der Wand­höhe fast immer ent­schei­dend.

Ein Teil­ab­riss statt voll­stän­diger Besei­ti­gung ist nur mög­lich, wenn man dadurch einen weit­ge­hend legalen Zustand her­stellen kann. Reicht ein Teil­rückbau nicht aus, um das Bau­werk im Wesent­li­chen geneh­mi­gungs­kon­form zu machen, darf die Behörde den kom­pletten Abriss ver­langen.