Ände­rung des Durch­schnitts­satzes und der Vor­steu­er­pau­schale für Land- und Forst­wirte

Land- und Forst­wirte mit einem Gesamt­um­satz von bis zu 600.000 € können im Rahmen der Umsatz­be­steue­rung die Durch­schnitts­be­steue­rung /​ Vor­steu­er­pau­schale nutzen, eine ver­ein­fachte Umsatz­steu­er­be­rech­nung.

Auf Waren und Dienst­leis­tungen wird nicht Umsatz­steuer von 7 % bzw. 19 % aus­ge­wiesen abge­führt, son­dern auf den Net­to­um­satz des Land- und Forst­wirtes bis­lang pau­schal 9 % auf­ge­schlagen. Im Gegenzug darf der Land- und Forst­wirt keine Vor­steuer ziehen. Der büro­kra­ti­sche Auf­wand ist geringer als bei der Umsatz­be­steue­rung nach tat­säch­li­chen Umsätzen.

Im Rahmen des Jah­res­steu­er­ge­setzes 2024 wird die Vor­steu­er­pau­schale ab Inkraft­treten für den Rest des Jahres 2024 auf 8,4 % abge­senkt, ab dem 1.1.2025 auf 7,8 % für land- und forst­wirt­schaft­liche Umsätze weiter redu­ziert. Für einige land- und fort­wirt­schaft­liche Umsätze gelten als Aus­nahme Steu­er­sätze mit 5,5 % bzw. 19 %. Hieran ändert sich nichts. Es sollte mit dem Steu­er­be­rater bespro­chen werden, ob die Nut­zung der Durch­schnitts­be­steue­rung noch loh­nend ist oder zur Regel­be­steue­rung optiert werden soll, z.B. bei grö­ßeren Inves­ti­tionen wie dem Kauf einer Land­ma­schine.

Ach­tung: Land- und Forst­wirte, die zur Regel­be­steue­rung wech­seln möchten, müssen inner­halb von 10 Tagen nach Ablauf eines Kalen­der­jahres die Opti­ons­er­klä­rung beim Finanzamt abgeben bzw. über ihren Steu­er­be­rater abgeben lassen.