Ände­rungen bei der E‑Rechnungspflicht für Klein­un­ter­nehmer ab 1.1.2025

Zum 1.1.2025 tritt die E‑Rechnungspflicht für inlän­di­sche Unter­nehmen in Kraft. Hierzu wurde bereits mehr­fach berichtet.

Nach dem ver­ab­schie­deten Wachs­tums­chan­cen­ge­setz sollten diese Ver­pflich­tungen auch voll­um­fäng­lich für Klein­un­ter­nehmer gelten. Fest steht, dass auch Klein­un­ter­nehmer ab 1.1.2025 in der Lage sein müssen, E‑Rechnungen anderer Unter­nehmen zu emp­fangen.

Vor­ge­sehen war, dass Klein­un­ter­nehmer ab 1.1.2028 E‑Rechnungen ver­senden müssen. So steht es auch im Schreiben des Bun­des­mi­nis­te­riums der Finanzen (BMF) vom 15.10.2024 zur E‑Rechnung. Dieses Schreiben bindet die Finanz­ver­wal­tung.

In dem vom Bun­destag ver­ab­schie­deten Jah­res­steu­er­ge­setz 2024 vom 18.10.2024 wurde die E‑Rechnungspflicht für Klein­un­ter­nehmer im Hin­blick auf den Ver­sand der Rech­nungen jedoch wieder gestri­chen. Der Bun­desrat hat am 22.11.2024 dem Gesetz zuge­stimmt.

Bei Bera­tungs­be­darf kon­tak­tieren Unter­nehmer bitte ihren Steu­er­be­rater.