Ände­rungen bei der Sofort­mel­dung

Arbeit­geber bestimmter Wirt­schafts­be­reiche haben die Beschäf­ti­gungs­auf­nahme ihrer Arbeit­nehmer spä­tes­tens am ersten Arbeitstag elek­tro­nisch an die Daten­stelle der Ren­ten­ver­si­che­rung zu melden.

Seit dem 1.1.2026 sind über die bis­lang ver­pflich­teten Bereiche hinaus auch Beschäf­tigte sog. „platt­form­ba­sierter Lie­fer­dienste“ spä­tes­tens am Tag der Arbeits­auf­nahme anzu­melden, außerdem auch Beschäf­tigte im Friseur‑, Barber- und Kos­me­tik­ge­werbe. Nicht mehr sofort­mel­de­pflichtig sind Beschäf­tigte im Forst­ge­werbe sowie des Flei­scher­hand­werks, z. B. Metzger im Ein­zel­handel. Für sons­tige Beschäf­tigte der Fleisch­wirt­schaft, z. B. Schlacht­hof­mit­ar­beiter, gilt die Sofort­mel­de­pflicht aber weiter.