Ände­rungen bei Mel­de­pflichten für Fremd­wäh­rungs­konten spä­tes­tens ab 2025

Anleger, die Kapi­tal­ein­künfte erzielen, erhalten eine Beschei­ni­gung über diese Ein­künfte sowie ggf. bereits abge­führte Abgel­tungs­steuern von ihren Banken. Beides wird von den kon­to­füh­renden Banken auch der Finanz­ver­wal­tung gemeldet, bis­lang zumeist aller­dings nur die in Euro geführten Konten.

Sofern ein Anleger über sog. Fremd­wäh­rungs­konten ver­fügt, aus denen Kapi­tal­ein­künfte erzielt werden, war dieser bereits in der Ver­gan­gen­heit ver­pflichtet, die Mel­dung an die Finanz­ver­wal­tung selbst vor­zu­nehmen.

Spä­tes­tens ab dem Jahr 2025 sind die Banken jedoch ver­pflichtet, diese Mel­dungen direkt an die Finanz­ver­wal­tung vor­zu­nehmen. Ein Blick in die Steu­er­be­schei­ni­gung gibt Aus­kunft dar­über, ob die eigene Bank diese Mel­dung bereits in der Ver­gan­gen­heit vor­ge­nommen hat.

Anleger sollten ande­ren­falls über­prüfen, ob sie der eigenen Mel­de­pflicht an die Finanz­ver­wal­tung vor 2025 selbst­ständig nach­ge­kommen sind.

Wenn näm­lich die Banken ab 2025, manche bereits im Jahr 2024 die Mel­dungen vor­nehmen und sich bei einem Steu­er­pflich­tigen mit Fremd­wäh­rungs­konten Kapi­tal­ein­künfte hieraus ergeben, wird dies die Auf­merk­sam­keit der Finanz­ver­wal­tung erregen, falls zuvor keine der­ar­tigen Ein­künfte durch den Steu­er­pflich­tigen selbst erklärt wurden.

Jeden­falls wird es zu Nach­fragen kommen. Sollten dann ent­spre­chende Ein­künfte nach­zu­er­klären sein, ist es bereits zu spät, jeden­falls für eine straf­be­frei­ende Selbst­an­zeige. Durch die Mel­dung der Bank ist der Finanz­ver­wal­tung bereits bekannt, dass es Kapi­tal­ein­künfte aus Fremd­wäh­rungs­konten gibt und der Vor­wurf der Steu­er­hin­ter­zie­hung steht im Raum.

Ach­tung: Inhaber von Fremd­wäh­rungs­konten sollten unver­züg­lich bei der kon­to­füh­renden Bank anfragen, ob die Mit­tei­lungen bereits 2024 an die Finanz­ver­wal­tung über­mit­telt werden. Sollte dies der Fall sein, ist es ange­zeigt, schnellst­mög­lich sämt­liche Nach­weise über die Kapi­tal­ein­künfte aus Fremd­wäh­rungs­konten zu beschaffen und sich vom Steu­er­be­rater zu Zeit­raum, Fristen und mög­li­cher Selbst­an­zeige beraten zu lassen, bevor es zu spät ist.