Ände­rungen der Klein­un­ter­nehmer-Rege­lung ab 1.1.2025

Ab dem 1.1.2025 gilt für in Deutsch­land ansäs­sige Klein­un­ter­nehmen ein beson­deres Mel­de­ver­fahren beim Bun­des­zen­tralamt für Steuern (BZSt) zur Inan­spruch­nahme der Klein­un­ter­nehmer-Rege­lung auch im euro­päi­schen Aus­land. Umge­kehrt geben im euro­päi­schen Aus­land ansäs­sige Klein­un­ter­nehmen mit Tätig­keit in Deutsch­land beim BZSt inner­halb eines Monats nach Ablauf des Quar­tals eine elek­tro­ni­sche Umsatz­steu­er­mel­dung ab.

Steu­er­frei­heit gilt bis zu einer Gesamt­um­satz­grenze für das Vor­jahr von 25.000 €, 100.000 € für das lau­fende Jahr. Wird im lau­fenden Jahr die Grenze von 25.000 € über­schritten, scheidet im Fol­ge­jahr die Inan­spruch­nahme der Klein­un­ter­nehmer-Rege­lung aus. Wird der Umsatz von 100.000 € im lau­fenden Jahr über­schritten, gilt genau ab diesem Zeit­punkt im lau­fenden Jahr die Klein­un­ter­nehmer-Rege­lung nicht mehr. Der Unter­nehmer selbst muss über das Jahr die 100.000 €-Grenze im Blick behalten, denn der Steu­er­be­rater erhält die Unter­lagen zeit­ver­zö­gert. Wichtig ist, das Pro­ze­dere vorab jetzt zu Beginn des Jahres zu bespre­chen.

Bei Neu­grün­dungen stellt die 25.000 €-Grenze eine abso­lute Grenze im ersten Jahr dar.  Bereits der diese Grenze über­schrei­tende Umsatz unter­liegt der Regel­be­steue­rung. Die bis dahin erbrachten Umsätze bleiben steu­er­frei.

Für Klein­un­ter­nehmer gibt es ver­ein­fachte Rech­nungs­re­ge­lungen und ‑hin­weis­pflichten, wor­über der Steu­er­be­rater detail­liert infor­miert. E‑Rechnungen muss der Klein­un­ter­nehmer nur emp­fangen können. Zum Ver­sand ist er nicht ver­pflichtet.