Ände­rungen seit 1.1.2021 bzw. in 2021 im Bereich Arbeit und Soziales

Für 2021 ergeben sich im Bereich Arbeit und Soziales diverse Ände­rungen. Hier ein Auszug über die wesent­li­chen Neu­re­ge­lungen, die zum Jah­res­be­ginn und im Laufe des Jahres 2021 wirksam wurden bzw. werden.

  • Kurz­ar­bei­ter­geld: Die Rege­lung zur Erhö­hung des Kurz­ar­bei­ter­geldes (ab dem 4. Monat auf 70 % bzw. 77 % bei min­des­tens einem Kind und auf 80% bzw. 87 % ab dem 7. Monat) wird für alle Beschäf­tigten bis zum 31.12.2021 ver­län­gert, deren Anspruch auf Kurz­ar­bei­ter­geld bis zum 31.3.2021 ent­standen ist. Ferner werden die bestehenden befris­teten Hin­zu­ver­dienst­re­ge­lungen inso­weit bis zum 31.12.2021 ver­län­gert. Ent­gelt aus einer gering­fü­gigen Beschäf­ti­gung, die wäh­rend der Kurz­ar­beit auf­ge­nommen wurde, bleibt anrech­nungs­frei.
    Die Bezugs­dauer für das Kurz­ar­bei­ter­geld wird für Betriebe, die bis zum 31.12.2020 mit Kurz­ar­beit begonnen haben, auf bis zu 24 Monate, längs­tens bis zum 31.12.2021, ver­län­gert.
  • Ver­ein­fachte Wei­ter­bil­dungs­för­de­rung Beschäf­tigter durch die Agentur für Arbeit: Bedürfen auf­grund des tech­no­lo­gi­schen Struk­tur­wan­dels eine grö­ßere Anzahl von Arbeit­neh­mern eines Betriebes eine beruf­liche Wei­ter­bil­dung, ist, anders als bisher, nicht mehr für jeden ein­zelnen Beschäf­tigten ein För­der­an­trag not­wendig.
  • Ver­län­ge­rung der Mög­lich­keit zur Nut­zung von Video- und Tele­fon­kon­fe­renzen sowie audio­vi­su­eller Ein­rich­tungen für Ver­samm­lungen: Die Mög­lich­keit zur Nut­zung von Video- und Tele­fon­kon­fe­renzen für Betriebs­räte und wei­tere Mit­be­stim­mungs­gre­mien, für Heim­ar­beits­aus­schüsse und Werk­statt­räte in Werk­stätten für behin­derte Men­schen ist bis zum 30.6.2021 ver­län­gert worden. Ent­spre­chendes gilt für Ver­samm­lungen mit­tels audio­vi­su­eller Ein­rich­tungen.
  • Gesetz­li­cher Min­dest­lohn: Der gesetz­liche Min­dest­lohn beträgt seit dem 1.1.2021 brutto 9,50 € und ab dem 1.7.2021 brutto 9,60 € je geleis­teter Arbeits­stunde.
  • Mit­glieds­be­schei­ni­gung der Kran­ken­kassen: Seit dem 1.1.2021 ist die Pflicht zur Vor­lage der Mit­glieds­be­schei­ni­gung der Kran­ken­kasse in Papier­form ent­fallen. Der Beschäf­tigte gibt bei Auf­nahme der Beschäf­ti­gung bzw. beim Wechsel der Kran­ken­kasse beim Arbeit­geber seine (neue) Kran­ken­kasse an. Durch ein elek­tro­ni­sches Abfra­ge­ver­fahren wird die Rich­tig­keit der Angaben geprüft und sei­tens der Kran­ken­kasse bestä­tigt.
  • Anhe­bung der Alters­grenzen („Rente mit 67”): Ver­si­cherte, die 1955 bzw. 1956 geboren sind und für die keine Ver­trau­ens­schutz­re­ge­lungen gelten, errei­chen die Regel­al­ters­grenze mit 65 Jahren und neun Monaten bzw. mit 65 Jahren und zehn Monaten. Für die fol­genden Geburts­jahr­gänge erhöht sich die Regel­al­ters­grenze zunächst um je einen wei­teren Monat (später in Stufen von zwei Monaten pro Jahr­gang). Erst für die Jahr­gänge 1964 und jünger wird die Regel­al­ters­grenze bei 67 Jahren liegen.
  • Hin­zu­ver­dienst­grenze bei Alters­renten: In Anbe­tracht der aktu­ellen Ent­wick­lung der Corona-Krise gilt die befris­tete Anhe­bung der kalen­der­jähr­li­chen Hin­zu­ver­dienst­grenze für Alters­renten vor Errei­chen der Regel­al­ters­grenze auch für das Kalen­der­jahr 2021. Für das Jahr 2021 beträgt die kalen­der­jähr­liche Hin­zu­ver­dienst­grenze 46.060 €. Der sog. Hin­zu­ver­dienst­de­ckel ist wei­terhin nicht anzu­wenden.