Ände­rungen zur aus­län­di­schen UStIDNr.

Mit Schreiben vom 6.6.2025 hat das Bun­des­mi­nis­te­rium der Finanzen ver­fah­rens­recht­liche und mate­riell-recht­liche Ände­rungen zur Bestä­ti­gung aus­län­di­scher UStIDNr. mit Wir­kung seit dem 20.7.2025 bekannt­ge­geben und schreitet hiermit auf dem Weg zur wei­teren Digi­ta­li­sie­rung voran.

Künftig ist das Bun­des­zen­tralamt für Steuern (BZSt) für diese Auf­gabe zuständig. Tele­fo­ni­sche und schrift­liche Anfragen sind seither nicht mehr zulässig, nur Anfragen über die Home­page des BZSt. Anfra­ge­be­rech­tigt sind nur im Besitz einer deut­schen UStIDNr. befind­liche Unter­nehmen. Eine aus­schließ­lich steu­er­liche Erfas­sung reicht nicht aus.

Betrof­fene Unter­nehmen, ins­be­son­dere von inner­ge­mein­schaft­li­chen Lie­fe­rungen Betrof­fene, sollten daher recht­zeitig die Ertei­lung der deut­schen UStIDNr. bean­tragen, um wei­terhin Anfragen an das BZSt richten zu dürfen.