Ände­rungs­klausel zu Kon­to­ent­gelt bei bestehenden Bau­spar­ver­trägen unwirksam

Eine Klausel, mit der eine Bau­spar­kasse durch Ände­rung ihrer All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gungen bei bestehenden Bau­spar­ver­trägen von ihren Kunden Kon­to­ent­gelt wäh­rend der Anspar­phase ver­langt, ist nach einem Urteil des Ober­lan­des­ge­richts Celle unwirksam. Bei den Kon­to­füh­rungs­ge­bühren in der Anspar­phase han­delt es sich um orga­ni­sa­to­ri­sche Auf­wen­dungen, die grund­sätz­lich von der Bau­spar­kasse zu erbringen sind. Diese würde dann in unzu­läs­siger Weise auf Bestands­kunden abge­wälzt.

Dass die Bau­spar­kasse gerade bei Bau­spar­ver­trägen mit länger zurück­lie­gendem Abschluss relativ hohe Zinsen zahlen müssen, die aktuell am Markt für ver­gleichbar sichere Anlagen nicht zu erhalten sind, recht­fer­tigt keine andere Betrach­tung. Es besteht keine grund­sätz­liche Not­wen­dig­keit für eine nach­träg­liche Kom­pen­sa­tion der geän­derten Zins­si­tua­tion am Markt, denn die Bau­spar­kasse kann noch nicht voll bes­parte Ver­träge nach Ablauf von zehn Jahren nach dem voll­stän­digen Emp­fang des Dar­le­hens kün­digen.