AGB im Internet – Ver­weis dazu im Wer­be­brief

Nach dem Bür­ger­li­chen Gesetz­buch werden All­ge­meine Geschäfts­be­din­gungen u.a. nur dann Bestand­teil eines Ver­trags, wenn der Ver­wender bei Ver­trags­schluss der anderen Ver­trags­partei die Mög­lich­keit ver­schafft, in zumut­barer Weise, die auch eine für den Ver­wender erkenn­bare kör­per­liche Behin­de­rung der anderen Ver­trags­partei ange­messen berück­sich­tigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.

In einem vom Ober­lan­des­ge­richt Düs­sel­dorf (OLG) ent­schie­denen Fall hatte ein Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­un­ter­nehmen eine Viel­zahl von Ver­brau­chern mit einem Wer­be­brief ange­schrieben. Dieser ent­hielt u.a. ein Anschreiben und ein Ant­wort­schreiben mit aus­zugs­weise fol­gendem Text: „Ja, ich möchte von Ihrem Tarif … pro­fi­tieren. Es gelten die All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gungen (abrufbar über www…de)“. Ver­brau­cher, die das Angebot annehmen wollten, mussten den Auf­trag eben­falls per Brief­post zurück­schi­cken.

Die OLG-Richter ent­schieden, dass der Hin­weis auf die im Internet auf­find­baren AGBs hier nicht aus­reichte, damit diese Bestand­teil des Ver­trages wurden. Der Ver­weis stellte hier einen Medi­en­bruch dar. So hätten die AGBs ohne Pro­bleme dem Wer­be­schreiben bei­gefügt werden können. Hinzu kommt, dass nicht davon aus­ge­gangen werden konnte, dass die ange­schrie­benen Per­sonen über ein inter­net­fä­higes und an das Internet ange­schlos­senes Gerät ver­fügen.