AGB-Klausel – Ruf­nummer plus Pass­wort­pflicht für SIM-Kar­ten­sperre unwirksam

Der Bun­des­ge­richtshof (BGH) hat mit Urteil vom 23.10.2025 eine Klausel in den All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gungen eines Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­un­ter­neh­mens für unwirksam erklärt. Nach dieser musste der Kunde seine Ruf­nummer und sein per­sön­li­ches Kenn­wort nennen, um seine SIM-Karte sperren zu lassen.

In ihrer Begrün­dung führten die BGH-Richter aus, dass zwar beide Seiten ein berech­tigtes Inter­esse an einer zuver­läs­sigen Authen­ti­fi­zie­rung haben, um miss­bräuch­liche Sper­rungen zu ver­hin­dern. Die Pflicht, für die Sperre zwin­gend das per­sön­liche Kenn­wort des Kunden anzu­geben, beein­träch­tigt jedoch das berech­tigte Inter­esse des Kunden an einer schnellen und unkom­pli­zierten Sperre in unzu­mut­barer Weise.

Ange­sichts der Viel­zahl an Pass­wör­tern im Alltag kann vom Mobil­funk­kunden nicht erwartet werden, sämt­liche im Gedächtnis zu behalten oder bei Abwe­sen­heit von der Woh­nung schrift­lich mit­zu­führen. Einem Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­un­ter­nehmen ist es dagegen zumutbar, auch andere Authen­ti­fi­zie­rungs­mög­lich­keiten zuzu­lassen, etwa die Beant­wor­tung einer zuvor hin­ter­legten Sicher­heits­frage. Diese Vari­ante bietet i. d. R. einen ver­gleich­baren Schutz vor einer miss­bräuch­li­chen Sperre durch Dritte, ver­langt jedoch kein sofort abruf­bares Pass­wort­wissen ohne jede Gedächt­nis­stütze.