Aktua­li­sie­rung der GoBD

Das Bun­des­mi­nis­te­rium der Finanzen (BMF) hat am 14.7.2025 ein Schreiben der Grund­sätze zur ord­nungs­mä­ßigen Füh­rung und Auf­be­wah­rung von Büchern, Auf­zeich­nungen und Unter­lagen in elek­tro­ni­scher Form sowie zum Daten­zu­griff (GoBD) vom 11.3.2024 aktua­li­siert.

Die jet­zigen Ände­rungen sind im Wesent­li­chen der Ein­füh­rung der E‑Rechnung zwi­schen inlän­di­schen Unter­nehmen geschuldet und gelten mit sofor­tiger Wir­kung. Es wird klar­ge­stellt, dass ein­ge­hende Han­dels- und Geschäfts­briefe sowie Buchungs­be­lege in dem Format auf­be­wahrt werden müssen, in dem sie emp­fangen wurden. Bei E‑Rechnungen reicht die Auf­be­wah­rung des struk­tu­rierten Teils. Eine zusätz­liche Auf­be­wah­rung des men­schen­les­baren Teils ist nur dann erfor­der­lich, wenn zusätz­liche oder abwei­chende Infor­ma­tionen ent­halten sind, die für die Besteue­rung von Bedeu­tung sind, wie z. B. Buchungs­ver­merke oder qua­li­fi­zierte elek­tro­ni­sche Signa­turen.