Als Ver­mieter von Immo­bi­lien Hoch­was­ser­schäden steu­er­lich gel­tend machen

Hoch­was­ser­lagen führen auch in Deutsch­land aktuell und in den letzten Jahren immer wieder zu per­sön­li­chen, aber auch wirt­schaft­li­chen Pro­blemen, wenn Grundstücks‑, Gebäude- und Inven­tar­schäden zu beklagen sind. Wer über keine Ele­men­tar­ver­si­che­rung ver­fügt, die erlit­tene Schäden ersetzt, dem bleibt häufig nur die Abmil­de­rung wirt­schaft­li­cher Schäden durch die Mög­lich­keit der steu­er­li­chen Berück­sich­ti­gung. Die jewei­ligen Finanz­ver­wal­tungen der Bun­des­länder haben hierzu Kata­stro­phen­er­lasse beschlossen.

Wäh­rend Mieter und selbst­nut­zende Immo­bi­li­en­ei­gen­tümer ent­stan­dene wirt­schaft­liche Schäden steu­er­lich ledig­lich als außer­ge­wöhn­liche Belas­tung unter Berück­sich­ti­gung der gesetz­lich gere­gelten zumut­baren Eigen­leis­tung gel­tend machen können, besteht für Ver­mieter von Immo­bi­li­en­ei­gentum die Mög­lich­keit, diese als Wer­bungs­kosten bzw. als Betriebs­aus­gaben abzu­setzen, wenn es sich um eine gewerb­liche Ver­mie­tung han­delt. Auf­wen­dungen für die Besei­ti­gung von Schäden an Gebäuden und Grund­stü­cken oder z.B. Neu­her­stel­lung bei Zer­stö­rung der Bau­sub­stanz können unter Nut­zung einer steu­er­li­chen Sonder- und Ver­ein­fa­chungs­regel mit bis zu 70.000 Euro sofort im Jahr der Durch­füh­rung und Rech­nungs­zah­lung in der Steu­er­erklä­rung ange­setzt werden. Die Auf­wen­dungen müssen tat­säch­lich ent­standen sein. Wahl­weise können sie aber auch auf 2 bis 5 Jahre ver­teilt werden. Sofern staat­liche Hilfen oder Leis­tungen aus Hilfs­fonds ver­ein­nahmt werden, sind ent­spre­chende Kür­zungen auf die maximal 70.000 € vor­zu­nehmen bzw. bei Ver­mie­tern die staat­li­chen Hilfen als Ein­nahme in der Steu­er­erklä­rung anzu­geben. Ober­halb von 70.000 € erfolgt eine Ein­zel­prü­fung des Finanz­amts.

Sind Auf­wen­dungen ange­fallen, mit denen das zer­störte Gebäude wieder auf­ge­baut wird, so ist die Inan­spruch­nahme einer Son­der­ab­schrei­bung bis zu 30 % mög­lich, sofern mit der Scha­dens­be­sei­ti­gung bis zum Ablauf des dritten Jahres nach dem Scha­dens­er­eignis begonnen wird, unab­hängig davon, in wel­cher Höhe Auf­wen­dungen dafür ent­standen sind.

Von Hoch­was­ser­schäden betrof­fene Immo­bi­li­en­ei­gen­tümer, ob Ver­mieter oder nicht, sollten sich zu den steu­er­li­chen Regeln sowie ggf. Son­der­re­ge­lungen von ihrem Steu­er­be­rater Rat ein­holen.