Mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz sollen Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindert oder beseitigt werden.
Demnach dürfen auch Beschäftigte nicht wegen eines der o. g. Gründe benachteiligt werden. Auch eine Arbeitsplatzausschreibung muss dieses berücksichtigen. Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen.
Eine Stellenausschreibung mit der Formulierung „erste Berufserfahrung” und „Berufsanfänger” kann mittelbar mit dem im Gesetz genannten Grund „Alter” verknüpft und daher diskriminierend sein. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn damit signalisiert wird, lediglich Interesse an der Gewinnung jüngerer Mitarbeiter zu haben. Personen mit längerer Berufserfahrung weisen typischerweise ein höheres Lebensalter auf.
Eine Stellenausschreibung zielt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 26.1.2017 jedoch nicht auf eine Personengruppe bestimmten Alters, wenn dieser entnommen werden kann, dass vom Bewerber beispielsweise eine „einschlägige Berufserfahrung” erwartet wird bzw. als Berufseinsteiger seine Interessensschwerpunkte „in den genannten Rechtsgebieten” (wurden aufgeführt) liegen.
Anmerkung: Immer häufiger haben sich die Arbeitsgerichte mit klagenden Bewerbern zu befassen, die über „Scheinbewerbungen” und der erwarteten Ablehnung derselben Schadensersatz wegen Diskriminierung fordern. Um solchen „Scheinbewerbungen” den Wind aus den Segeln zu nehmen, sollten Sie sich zu den einzelnen Stellenausschreibungen fachlich beraten lassen.