Alters­dis­kri­mi­nie­rung bei Stel­len­aus­schrei­bung

Mit dem All­ge­meinen Gleich­be­hand­lungs­ge­setz sollen Benach­tei­li­gungen aus Gründen der Rasse oder wegen der eth­ni­schen Her­kunft, des Geschlechts, der Reli­gion oder Welt­an­schauung, einer Behin­de­rung, des Alters oder der sexu­ellen Iden­tität ver­hin­dert oder besei­tigt werden.

Dem­nach dürfen auch Beschäf­tigte nicht wegen eines der o. g. Gründe benach­tei­ligt werden. Auch eine Arbeits­platz­aus­schrei­bung muss dieses berück­sich­tigen. Bei einem Ver­stoß gegen das Benach­tei­li­gungs­verbot ist der Arbeit­geber ver­pflichtet, den hier­durch ent­stan­denen Schaden zu ersetzen.

Eine Stel­len­aus­schrei­bung mit der For­mu­lie­rung „erste Berufs­er­fah­rung” und „Berufs­an­fänger” kann mit­telbar mit dem im Gesetz genannten Grund „Alter” ver­knüpft und daher dis­kri­mi­nie­rend sein. Dies ist ins­be­son­dere anzu­nehmen, wenn damit signa­li­siert wird, ledig­lich Inter­esse an der Gewin­nung jün­gerer Mit­ar­beiter zu haben. Per­sonen mit län­gerer Berufs­er­fah­rung weisen typi­scher­weise ein höheres Lebens­alter auf.

Eine Stel­len­aus­schrei­bung zielt nach Auf­fas­sung des Bun­des­ar­beits­ge­richts in seiner Ent­schei­dung vom 26.1.2017 jedoch nicht auf eine Per­so­nen­gruppe bestimmten Alters, wenn dieser ent­nommen werden kann, dass vom Bewerber bei­spiels­weise eine „ein­schlä­gige Berufs­er­fah­rung” erwartet wird bzw. als Berufs­ein­steiger seine Inter­es­sens­schwer­punkte „in den genannten Rechts­ge­bieten” (wurden auf­ge­führt) liegen.

Anmer­kung: Immer häu­figer haben sich die Arbeits­ge­richte mit kla­genden Bewer­bern zu befassen, die über „Schein­be­wer­bungen” und der erwar­teten Ableh­nung der­selben Scha­dens­er­satz wegen Dis­kri­mi­nie­rung for­dern. Um sol­chen „Schein­be­wer­bungen” den Wind aus den Segeln zu nehmen, sollten Sie sich zu den ein­zelnen Stel­len­aus­schrei­bungen fach­lich beraten lassen.