Nach Beendigung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell
besteht kein Anspruch auf Abgeltung von Urlaub für die sog. Freistellungsphase.
Das entschieden die Richter des Bundesarbeitsgerichts in ihrem Urteil vom 24.9.2019.
Zur Entscheidung lag den Richtern der nachfolgende Sachverhalt vor: Ein Arbeitnehmer
war im Rahmen eines Vollzeitarbeitsverhältnisses beschäftigt. Ab dem
1.12.2014 wurde das Arbeitsverhältnis als Altersteilzeitarbeitsverhältnis
mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit fortgesetzt. Nach dem vereinbarten
Blockmodell war der Arbeitnehmer bis zum 31.3.2016 im bisherigen Umfang zur
Arbeitsleistung verpflichtet und anschließend bis zum 31.7.2017 von der
Arbeitsleistung freigestellt. Nach dem Arbeitsvertrag standen dem Arbeitnehmer
jährlich an 30 Arbeitstagen Urlaub zu. Im Jahr 2016 gewährte ihm der
Arbeitgeber an acht Arbeitstagen Erholungsurlaub. Der Arbeitnehmer vertrat jedoch
den Standpunkt, dass er für die Freistellungsphase der Altersteilzeit ebenfalls
einen Anspruch auf Urlaub hätte und verlangte die Abgeltung durch den Arbeitgeber.
Einem Arbeitnehmer, der sich in der Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses
befindet und im gesamten Kalenderjahr von der Arbeitspflicht entbunden ist,
steht mangels Arbeitspflicht kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub
zu. Vollzieht sich der Wechsel von der Arbeits- in die Freistellungsphase im
Verlauf des Kalenderjahres, muss der Urlaubsanspruch nach Zeitabschnitten entsprechend
der Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht berechnet werden.
Bei einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell sind Arbeitnehmer
in der Freistellungsphase nicht Arbeitnehmern gleichzustellen, die in diesem
Zeitraum tatsächlich gearbeitet haben. Diese Grundsätze gelten auch
für den vertraglichen Mehrurlaub, wenn die Arbeitsvertragsparteien für
die Berechnung des Urlaubsanspruchs während der Altersteilzeit keine abweichende
Vereinbarung getroffen haben.