Anfor­de­rungen an die Abrech­nung von Arbeiten im Stun­den­lohn

Ver­pflichtet sich der Besteller, die Ver­trags­leis­tungen des Unter­neh­mers nach Auf­wand mit ver­ab­re­deten Stun­den­sätzen zu ver­güten, so ergibt sich die Ver­gü­tung aus dem Pro­dukt des jewei­ligen Stun­den­satzes und der Zahl der geleis­teten Stunden. Zur Begrün­dung seines Ver­gü­tungs­an­spruchs im Pro­zess muss der Unter­nehmer im Aus­gangs­punkt also nur dar­legen und ggf. beweisen, wie viele Stunden für die Erbrin­gung der Ver­trags­leis­tungen mit wel­chen Stun­den­sätzen ange­fallen sind.

Die schlüs­sige Abrech­nung eines Stun­den­lohn­ver­trages setzt grund­sätz­lich keine Dif­fe­ren­zie­rung in der Art voraus, dass die abge­rech­neten Arbeits­stunden ein­zelnen Tätig­keiten zuge­ordnet werden. Solch eine Zuord­nung mag sinn­voll sein. Zur nach­prüf­baren Dar­le­gung des ver­gü­tungs­pflich­tigen Zeit­auf­wands ist sie nicht erfor­der­lich.

Der Besteller muss also ledig­lich nach­voll­ziehen können, welche kon­kreten Leis­tungen der Unter­nehmer erbracht hat. In der Regel genügt es, wenn sich der Leis­tungs­um­fang, der einem Stun­den­lohn unter­liegt, aus dem Ver­trag selbst oder nach Erbrin­gung der Leis­tung auf andere Weise klar ergibt.