Anhe­bung des Min­dest­lohns ab 1.7.2021

Die Min­dest­lohn­kom­mis­sion emp­fahl am 1.7.2020 eine gesetz­liche Anpas­sung des
Min­dest­lohns in meh­reren Stufen. Dar­aufhin wurde dieser ab dem 1.1.2021 von
9,35 € brutto auf 9,50 € ange­hoben. Zum 1.7.2021 erfolgt nun­mehr
eine wei­tere Erhö­hung auf 9,60 €.
Die nächsten Anpas­sungen
erfolgen dann zum 1.1.2022 auf 9,82 € und ab dem 1.7.2022 auf 10,45 €.

Der gesetz­liche Min­dest­lohn gilt für alle Arbeit­neh­me­rinnen und Arbeit­nehmer
über 18 Jahre. Unter bestimmten Vor­aus­set­zungen haben auch Prak­ti­kan­tinnen
und Prak­ti­kanten Anspruch auf Min­dest­lohn. Aus­ge­nommen vom Erhalt des Min­dest­lohns
sind z. B. Aus­zu­bil­dende, ehren­amt­lich Tätige oder Teil­neh­me­rinnen und
Teil­nehmer an einer Maß­nahme der Arbeits­för­de­rung.

Bitte beachten Sie! Arbeit­geber sind ver­pflichtet, Beginn, Ende und
Dauer der täg­li­chen Arbeits­zeit von bestimmten Arbeit­neh­mern spä­tes­tens
bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeits­leis­tung fol­genden Kalen­der­tages
auf­zu­zeichnen und diese Auf­zeich­nungen min­des­tens 2 Jahre auf­zu­be­wahren. Das
gilt ent­spre­chend für Ent­leiher, denen ein Ver­leiher Arbeit­neh­me­rinnen
oder Arbeit­nehmer zur Arbeits­leis­tung über­lässt und für gering­fügig
Beschäf­tigte.

Anmer­kung: Bei Ver­trägen mit Mini­job­bern muss über­prüft
werden, ob durch den Min­dest­lohn die Gering­fü­gig­keits­grenze von 450 €
pro Monat über­schritten wird.