Annul­lie­rung des Hin­flugs – Erstat­tung sämt­li­cher Flug­kosten bei ein­heit­li­cher Buchung

„Der auf­grund einer Annul­lie­rung bestehende Anspruch auf Erstat­tung der Flug­schein­kosten umfasst sowohl die Kosten des Hin­flugs als auch die Kosten des Rück­flugs, wenn Hin- und Rück­flug Gegen­stand einer ein­heit­li­chen Buchung sind, über die ein ein­ziger Flug­schein aus­ge­stellt worden ist. Dies gilt unab­hängig davon, von wel­chem Ort aus der Rück­flug vor­ge­sehen war“, ent­schied der Bun­des­ge­richtshof (BGH).

Dieser Ent­schei­dung lag der nach­fol­gende Sach­ver­halt zugrunde: Die Rei­senden hatten eine bestä­tigte ein­heit­liche Buchung für Hin­flüge von Mün­chen über Madrid und Bogotá nach Quito sowie für Rück­flüge von Quito über Bogotá nach Mün­chen. Die Buchung erfolgte über ein Rei­se­büro und der Preis für die Flug­ti­ckets betrug ca. 4.800 €. Das Luft­fahrt­un­ter­nehmen der ersten Teil­strecke des Hin­flugs von Mün­chen nach Madrid annul­lierte diesen Flug. Die Urlauber ver­langten die voll­stän­dige Erstat­tung der Kosten für die Hin- und Rück­flüge. Das Luft­fahrt­un­ter­nehmen leis­tete jedoch keine Zah­lung. Die BGH-Richter bestä­tigten die Ansprüche der Rei­senden in vollem Umfang.