Anscheins­be­weis für die Pri­vat­nut­zung eines Geschäfts­fahr­zeugs

Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hat durch zwei Urteile ent­schieden, dass die pau­schale Besteue­rung der Pri­vat­nut­zung eines betrieb­li­chen Fahr­zeugs nach der 1-%-Regel recht­mäßig ist, wenn keine aus­rei­chenden Tat­sa­chen vor­liegen, die den Anscheins­be­weis einer Pri­vat­nut­zung ent­kräften.

In einem Fall ging es um einen im Betriebs­ver­mögen geführten sog. Pickup, der auch privat genutzt werden kann. Der Kläger hatte kein Fahr­ten­buch geführt, hatte aber gel­tend gemacht, das Fahr­zeug sei nicht privat genutzt worden. Das Finanz­ge­richt (FG) hatte diesen Ein­wand akzep­tiert. Der BFH hob das Urteil des FG auf, weil der Pickup zum pri­vaten Gebrauch geeignet sei und der Familie des Unter­neh­mers auch außer­halb der Arbeits­zeiten zur Ver­fü­gung gestanden habe.

Die vom Kläger ange­führten Umstände, dass das Fahr­zeug für eine pri­vate Nut­zung zu groß sei und es auch andere Fahr­zeuge zur Nut­zung im Pri­vat­ver­mögen gebe, reichten für eine Erschüt­te­rung des Anscheins­be­weises nicht aus. Eine Gesamt­schau aller Umstände ergab keinen aty­pi­schen Gesche­hens­ab­lauf.

In einem wei­teren Ver­fahren hob der BFH das Urteil des FG auf, weil dieses bei der Prü­fung der Pri­vat­nut­zung zweier betrieb­lich geleaster Luxus­fahr­zeuge (BMW und Lam­bor­ghini) durch den Kläger den Maß­stab für den Anscheins­be­weis ver­kannt und die Beweise unzu­tref­fend gewür­digt habe. Auch hier gelte, dass betrieb­lich genutzte Fahr­zeuge, die privat zur Ver­fü­gung stehen, nach all­ge­meiner Lebens­er­fah­rung man­gels Gegen­be­weis als auch privat genutzt gelten. Hierbei muss der Steu­er­pflich­tige nicht beweisen, dass keine Pri­vat­nut­zung statt­ge­funden hat. Er muss aber plau­sibel dar­legen, dass die ernst­hafte Mög­lich­keit eines anderen Gesche­hens­ab­laufs besteht, z.B. durch Nut­zung gleich­wer­tiger Pri­vat­fahr­zeuge.

Der Unter­schied zum ersten Ver­fahren lag darin, dass das FG hand­schrift­liche, teil­weise unle­ser­liche Fahr­ten­bü­cher vor­schnell zurück­ge­wiesen hatte, ohne zu prüfen, ob sie zur Erschüt­te­rung des Anscheins­be­weises geeignet sein könnten.

Es hatte nach Auf­fas­sung des BFH nicht aus­rei­chend geprüft, ob die im Pri­vat­ver­mögen vor­han­denen Fahr­zeuge (Fer­rari, Jeep) gleich­wertig mit den betrieb­li­chen waren. Damit ver­letzte das FG die Pflicht zur umfas­senden Beweis­wür­di­gung.