Anwen­dung des begüns­tigten Steu­er­satzes bei Restau­ra­tions- und Ver­pfle­gungs­dienst­leis­tungen

Im Rahmen der Ein­füh­rung von Maß­nahmen zur Ent­las­tung von betrof­fenen Unter­nehmen durch die Corona-Krise wurden ins­be­son­dere Maß­nahmen zur Unter­stüt­zung des Gas­tro­no­mie­ge­werbes ein­ge­leitet. Dazu gehört auch die Sen­kung der Steu­er­sätze von 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5 % ab dem 1.7.2020 bis 31.12.2020 als Leis­tungs­datum.

Bei den Restau­ra­tions- und Ver­pfle­gungs­dienst­leis­tungen gilt der ermä­ßigte Steu­er­satz von 5 % für sämt­liche Speisen. Für Getränke gilt der gesenkte Steu­er­satz in Höhe von 16 %. Zur kor­rekten Abfüh­rung der Umsatz­steuer an das Finanzamt bei sog. „Kom­bi­an­ge­boten” wie z. B. Büffet oder All-inclu­sive-Ange­boten hat daher eine Auf­tei­lung in Speisen und Getränke zu erfolgen.

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­rium lässt mit Schreiben vom 2.7.2020 für die Praxis eine Erleich­te­rung zu. So kann beim zu ver­steu­ernden Anteil des Getränkes aus dem Gesamt­preis von einem pau­schalen Ansatz von 30 % aus­ge­gangen werden.

Bei­spiel: Büf­fet­preis brutto 15 € in der Zeit vom 1.7. bis 31.12.2020
pau­schaler Anteil Getränke 30 % = 4,50 €; USt-Anteil (4,50 € /​ 116 x 16 =) 0,62 €
pau­schaler Anteil Speisen 70 % = 10,50 €; USt-Anteil (10,50 € /​ 105 x 5 =) 0,50 €

Eine ähn­liche Rege­lung wurde auch für den Bereich der kurz­fris­tigen Ver­mie­tung geschaffen. Auch hier kann zur Ver­ein­fa­chung von einem pau­schalen Anteil aus­ge­gangen werden, wenn Pau­schal­an­ge­bote nicht begüns­tigte Leis­tungen ent­halten wie z. B. ein Früh­stück. Hier beträgt die Pau­schale jetzt 15 % (statt 20 %) vom Gesamt­preis.