Arbeit auf Abruf – Wochen­ar­beits­zeit bei Fehlen einer Ver­ein­ba­rung

Fehlt in einem Abruf­ar­beits­ver­hältnis eine Ver­ein­ba­rung über die Dauer der wöchent­li­chen Arbeits­zeit, gilt nach dem Gesetz über Teil­zeit­ar­beit und befris­tete Arbeits­ver­träge eine Arbeits­zeit von 20 Wochen­stunden als ver­ein­bart. Bei einem nicht gleich­för­migen Abruf jeden­falls, begründet allein das tat­säch­liche Abruf­ver­halten des Arbeit­ge­bers weder eine kon­klu­dente ver­trag­liche Ver­ein­ba­rung noch ist eine ergän­zende Ver­trags­aus­le­gung mög­lich.

Schließ­lich wäre die kon­klu­dente Ver­ein­ba­rung einer Arbeits­zeit allein durch tat­säch­liche Her­an­zie­hung zur Arbeit bei der hier vor­lie­genden Arbeit auf Abruf reine Fik­tion. Die tat­säch­liche Arbeits­dauer lässt keinen Rück­schluss auf einen ent­spre­chenden Willen von Arbeit­geber und Arbeit­nehmer zu, son­dern basiert allein auf dem Beschäf­ti­gungs­be­darf des Arbeit­ge­bers. Durch die beson­dere Ver­knüp­fung der Arbeits­leis­tung mit dem Arbeits­an­fall, unter­scheidet sich die Arbeit auf Abruf von anderen Arbeits­ver­hält­nissen, in denen das gelebte Arbeits­ver­hältnis als Aus­druck des wirk­li­chen Par­tei­wil­lens bei der Ermitt­lung der regel­mä­ßigen ver­trag­li­chen Arbeits­zeit zugrun­de­zu­legen sein kann.

Da beim Abruf­ar­beits­ver­hältnis der Beschäf­ti­gungs­be­darf zum Zeit­punkt des Ver­trags­schlusses regel­mäßig nicht bekannt ist, können die Par­teien gar keine Rege­lung treffen, die mit der spä­teren tat­säch­li­chen Arbeits­zeit über­ein­stimmt.