Arbeit­geber darf Rot als Farbe der Arbeits­schutz­hose vor­schreiben

In einem Unter­nehmen gab es eine Klei­der­ord­nung und es wurde für alle betrieb­li­chen Tätig­keiten in Mon­tage, Pro­duk­tion und Logistik funk­tio­nelle Arbeits­klei­dung zur Ver­fü­gung gestellt. Dazu gehörten u.a. rote Arbeits­schutz­hosen, die in den o.g. Berei­chen zu tragen waren. Nachdem ein Arbeit­nehmer im November 2023 auch nach zwei Abmah­nungen wei­terhin nicht in der roten Arbeits­hose erschien, son­dern wei­terhin eine schwarze Hose trug, kün­digte der Arbeit­geber das Arbeits­ver­hältnis ordent­lich frist­ge­recht zum 29.2.2024.

Der Arbeit­geber war auf­grund seines Wei­sungs­rechts berech­tigt, Rot als Farbe für die Arbeits­schutz­hosen vor­zu­schreiben. Da das all­ge­meine Per­sön­lich­keits­recht des Arbeit­neh­mers nur in der Sozi­al­sphäre betroffen war, genügten sach­liche Gründe. Ein maß­geb­li­cher berech­tigter Aspekt war die Arbeits­si­cher­heit. Das Unter­nehmen durfte Rot als Signal­farbe wählen, weil der Mit­ar­beiter auch in Pro­duk­ti­ons­be­rei­chen arbei­tete, in denen Gabel­stapler fuhren. Aber auch im übrigen Pro­duk­ti­ons­be­reich erhöhte die Farbe Rot die Sicht­bar­keit der Beschäf­tigten. Ferner war noch ein wei­terer sach­li­cher Grund auf Arbeit­ge­ber­seite die Wah­rung der Cor­po­rate Iden­tity in den Werks­hallen.