Arbeit­neh­mer­haf­tung bei Unfall mit einem Fir­men­fahr­zeug

Kommen die Grund­sätze zur pri­vi­le­gierten Arbeit­neh­mer­haf­tung zum Tragen, hat ein Arbeit­nehmer vor­sätz­lich ver­ur­sachte Schäden in vollem Umfang zu tragen, bei leich­tester Fahr­läs­sig­keit haftet er dagegen nicht. Mitt­lere Fahr­läs­sig­keit liegt vor, wenn der Arbeit­nehmer die im Ver­kehr erfor­der­liche Sorg­falt außer Acht gelassen hat und der miss­bil­ligte Erfolg bei Anwen­dung der gebo­tenen Sorg­falt vor­her­sehbar und ver­meidbar gewesen wäre. Grob fahr­lässig han­delt, wer die im Ver­kehr erfor­der­liche Sorg­falt nach den gesamten Umständen in unge­wöhn­lich hohem Maß ver­letzt und unbe­achtet lässt.

Das Lan­des­ar­beits­ge­richt Nie­der­sachsen (LAG) hatte über fol­genden Fall zu ent­scheiden: Ein Arbeit­nehmer fuhr beim Zurück­setzen mit seinem Fir­men­fahr­zeug auf das BMW-Cabrio des Geschäfts­füh­rers auf. Der BMW war zu dem Zeit­punkt abge­meldet und es ent­stand ein Schaden in Höhe von ca. 2.315 €.

Ein Arbeit­nehmer, der beim Rück­wärts­fahren mit dem Fir­men­fahr­zeug auf dem öffent­lich zugäng­li­chen Fir­men­park­platz ein dort par­kendes Fahr­zeug beschä­digt, ist mitt­lere Fahr­läs­sig­keit im oberen Bereich vor­zu­werfen. Wäh­rend des Rück­wärts­fah­rens ist es erfor­der­lich, sich per­ma­nent durch die Benut­zung der Innen- und Außen­spiegel sowie durch einen Schul­ter­blick dar­über zu ver­ge­wis­sern, dass die avi­sierte Fahr­strecke frei von Hin­der­nissen ist. Gege­be­nen­falls muss sich der Fahrer durch einen Bei­fahrer oder eine dritte Person ein­weisen lassen. Die LAG-Richter ent­schieden, dass der Arbeit­nehmer für den vom ihm ver­ur­sachten Schaden nur anteilig in Höhe von ca. 1.543 € haftet. Die Haf­tungs­be­schrän­kung ergibt sich aus den vom Bun­des­ar­beits­ge­richt und o.g. auf­ge­stellten Grund­sätzen der pri­vi­le­gierten Arbeit­neh­mer­haf­tung.