Arbeit­neh­mer­haf­tung – Ver­schmut­zung eines Dienst­wa­gens bei pri­vater Nut­zung

Grund­sätz­lich sind Arbeit­nehmer zur Rück­sicht­nahme auf die Rechte, Rechts­güter und Inter­essen des Arbeit­ge­bers ver­pflichtet. Bei der Über­las­sung eines Fahr­zeugs ist der Arbeit­nehmer u. a. ver­pflichtet, den Arbeit­geber über Unfälle und auf­tre­tende Mängel unver­züg­lich zu infor­mieren, damit dieser die not­wen­digen Maß­nahmen in die Wege leiten kann (z. B. Män­gel­be­sei­ti­gung, Aus­übung von Gewähr­leis­tungs­an­sprü­chen, Infor­ma­tion von Ver­si­che­rungen). Zu den Pflichten des Arbeit­neh­mers gehört es aber auch, das ihm über­las­sene Fahr­zeug pfleg­lich zu behan­deln und keine Schäden zu ver­ur­sa­chen, die über die übli­chen Gebrauchs­spuren hin­aus­gehen.

In einem vom Lan­des­ar­beits­ge­richt Köln ent­schie­denen Fall hatte ein Arbeit­nehmer eine arbeits­ver­trag­liche Neben­pflicht ver­letzt, indem er in dem ihm über­las­senen Fahr­zeug rauchte und den Innen­raum stark ver­schmutzte. Eine Begren­zung der Haf­tung im Rahmen der ein­ge­schränkten Arbeit­neh­mer­haf­tung lehnte das Gericht ab, da die Nut­zung des Fahr­zeugs für Fahrten zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stätte dem pri­vaten Lebens­be­reich zuzu­ordnen ist.