Arbeits­recht­liche Haf­tung des Arbeit­neh­mers für ord­nungs­ge­mäßes Fahr­ten­buch

Stellt der Arbeit­geber seinem Arbeit­nehmer einen Pkw auch zur pri­vaten Nut­zung
zur Ver­fü­gung, so kann der Arbeit­nehmer die Ver­steue­rung des pri­vaten Nut­zungs­vor­teils
ent­weder durch die 1-%-Regelung oder Fahr­ten­buch­me­thode wählen. Ergeben
sich zwi­schen Arbeit­nehmer und Arbeit­geber arbeits­recht­liche Schwie­rig­keiten,
hat dies u. U. auch Aus­wir­kungen auf die Ver­steue­rung der pri­vaten Nut­zung.

Wählt der Arbeit­nehmer die Besteue­rungs­me­thode über das Fahr­ten­buch,
so muss er selbst für eine ord­nungs­ge­mäße Füh­rung des­selben
sorgen. Eine Ver­pflich­tung des Arbeit­ge­bers, den Arbeit­nehmer auf etwaige Defi­zite
bei der Füh­rung von Fahr­ten­bü­chern hin­zu­weisen, besteht nicht.

Grund­sätz­lich muss der Arbeit­geber die Ein­kom­men­steuer durch Abzug vom
Arbeits­lohn für Rech­nung des Arbeit­neh­mers, der allei­niger Steu­er­schuldner
ist, ein­be­halten. Kommt der Arbeit­nehmer seiner Ver­pflich­tung aus der Füh­rung
eines Fahr­ten­buchs nicht nach, kann der Arbeit­geber die Ver­steue­rung auch nach
der 1-%-Regelung vor­nehmen, auch wenn diese für den Arbeit­nehmer von Nach­teil
ist. Das hat das Bun­des­ar­beits­ge­richt am 17.10.2018 ent­schieden.