Auf eine Post­lauf­zeit von ein bis zwei Tagen kann nicht ver­traut werden

Nach dem Post­ge­setz müssen Uni­ver­sal­dienst­an­bieter (z. B. Deut­sche Post) von den an einem Werktag ein­ge­lie­ferten inlän­di­schen Brief­sen­dungen und inlän­di­schen Paketen im Jah­res­durch­schnitt jeweils min­des­tens 95 % an dem dritten auf den Ein­lie­fe­rungstag fol­genden Werktag und 99 % an dem vierten auf den Ein­lie­fe­rungstag fol­genden Werktag zustellen.

Daher kann im Rahmen der Wah­rung von Rechts­mit­tel­fristen nicht mehr darauf ver­traut werden, dass pos­ta­li­sche Brief­sen­dungen bereits vor den o. g. genannten Lauf­zeiten bei Gericht ein­gehen. Wie­der­ein­set­zung in den vorigen Stand kann daher nicht gewährt werden, wenn der Rechts­mit­tel­führer erwartet hat, dass sein zur Post gege­benes Rechts­mittel bereits am nächsten Werktag beim Gericht ein­trifft.

In einem vom Ober­lan­des­ge­richt Frank­furt a. M. ent­schie­denen Fall legte ein Kin­des­vater gegen einen fami­li­en­ge­richt­li­chen Beschluss Beschwerde ein. Diese ging jedoch erst am 19.8.2025 beim Amts­ge­richt ein und damit nach Ablauf der Beschwer­de­frist (18.8.2025). Nach Hin­weis auf die Frist­ver­säumnis bean­tragte der Kin­des­vater Wie­der­ein­set­zung in den vorigen Stand. Er machte gel­tend, er habe das Beschwer­de­schreiben am Samstag, dem 16.8.2025, per Ein­wurf­ein­schreiben auf­ge­geben und sei davon aus­ge­gangen, dass es spä­tes­tens am Montag, dem 18.8.2025, beim Gericht ein­gehen würde. Der Antrag auf Wie­der­ein­set­zung blieb erfolglos.

Die Ent­schei­dung zeigt, dass bei frist­ge­bun­denen Zustel­lungen aus­rei­chend Zeit für die Post­lauf­zeit ein­ge­plant werden muss. Die Richter betonten, dass auf eine früher übliche Post­lauf­zeit von einem oder zwei Werk­tagen nicht mehr ver­traut werden kann.