Auf­be­wah­rungs­fristen

Die Auf­be­wah­rungs­frist beginnt mit dem Schluss des Kalen­der­jahres, in dem die
letzte Ein­tra­gung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröff­nungs­bi­lanz,
der Jah­res­ab­schluss oder der Lage­be­richt auf­ge­stellt, der Han­dels- oder Geschäfts­brief
emp­fangen oder abge­sandt worden sind oder der Buchungs­beleg ent­standen ist.
Im Ein­zelnen können nach­fol­gend auf­ge­zeigte Unter­lagen nach dem 31.12.2019
ver­nichtet werden:

  • Auf­be­wah­rungs­frist 10 Jahre*: Bücher, Inven­tare, Bilan­zen,
    Rech­nungen und Buchungs­be­lege (Offene-Pos­ten-Buch­füh­rung) – d. h.
    Bücher mit Ein­tra­gung vor dem 1.1.2010, Bilanzen und Inven­tare,
    die vor dem 1.1.2010 auf­ge­stellt sind, sowie Belege mit Buch­funk­tion.
  • Auf­be­wah­rungs­frist 6 Jahre*: Emp­fan­gene Han­dels- und Geschäfts­briefe
    sowie Kopien von abge­sandten Han­dels- und Geschäfts­briefen, sons­tige
    Unter­lagen – d. h. Unter­lagen und Lohn­konten, die vor dem 1.1.2014 ent­standen
    sind.

* Dies gilt nicht, soweit Bescheide noch nicht end­gültig und Rechts­be­helfs-
oder Kla­ge­ver­fahren anhängig sind.

Anmer­kung: Durch die Rege­lungen des Gesetzes zur Bekämp­fung von Schwarz­ar­beit
sind auch Pri­vat­per­sonen ver­pflichtet, Rech­nungen und Belege über steu­er­pflich­tige
Leis­tungen zwei Jahre lang auf­zu­be­wahren Das gilt für Steu­er­pflich­tige,
die hand­werk­liche Arbeiten im Haus und am Grund­stück – wie z. B. bau­liche
und pla­ne­ri­sche Leis­tungen sowie Reinigungs‑, Instand­hal­tungs- oder Gar­ten­ar­beiten
– beauf­tragt haben.