Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die
letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz,
der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief
empfangen oder abgesandt worden sind oder der Buchungsbeleg entstanden ist.
Im Einzelnen können nachfolgend aufgezeigte Unterlagen nach dem 31.12.2020
vernichtet werden:
- Aufbewahrungsfrist 10 Jahre*: Bücher, Inventare, Bilanzen,
Rechnungen und Buchungsbelege (Offene-Posten-Buchführung) – d. h.
Bücher mit Eintragung vor dem 1.1.2011, Bilanzen und Inventare,
die vor dem 1.1.2011 aufgestellt sind, sowie Belege mit Buchfunktion. - Aufbewahrungsfrist 6 Jahre*: Empfangene Handels- und Geschäftsbriefe
sowie Kopien von abgesandten Handels- und Geschäftsbriefen, sonstige
Unterlagen – d. h. Unterlagen und Lohnkonten, die vor dem 1.1.2015 entstanden
sind.
* Dies gilt nicht, soweit Bescheide noch nicht endgültig und Rechtsbehelfs-
oder Klageverfahren anhängig sind.
Bitte beachten Sie! Auch Privatpersonen sind verpflichtet, Rechnungen und
Belege über steuerpflichtige Leistungen 2 Jahre lang aufzubewahren. Das gilt
für Steuerpflichtige, die handwerkliche Arbeiten im Haus und am Grundstück
– wie z. B. bauliche und planerische Leistungen sowie Reinigungs‑, Instandhaltungs-
oder Gartenarbeiten – beauftragt haben.
Steuerpflichtige, bei denen die positiven Überschusseinkünfte mehr
als 500.000 € betragen, müssen die Aufzeichnungen und Unterlagen über
die den Überschusseinkünften zugrunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten
6 Jahre aufbewahren.uml;nften zugrunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten
6 Jahre aufbewahren.