Auf­be­wah­rungs­fristen

Die Auf­be­wah­rungs­frist beginnt mit dem Schluss des Kalen­der­jahres, in dem die
letzte Ein­tra­gung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröff­nungs­bi­lanz,
der Jah­res­ab­schluss oder der Lage­be­richt auf­ge­stellt, der Han­dels- oder Geschäfts­brief
emp­fangen oder abge­sandt worden sind oder der Buchungs­beleg ent­standen ist.
Im Ein­zelnen können nach­fol­gend auf­ge­zeigte Unter­lagen nach dem 31.12.2020
ver­nichtet werden:

  • Auf­be­wah­rungs­frist 10 Jahre*: Bücher, Inven­tare, Bilan­zen,
    Rech­nungen und Buchungs­be­lege (Offene-Pos­ten-Buch­füh­rung) – d. h.
    Bücher mit Ein­tra­gung vor dem 1.1.2011, Bilanzen und Inven­tare,
    die vor dem 1.1.2011 auf­ge­stellt sind, sowie Belege mit Buch­funk­tion.
  • Auf­be­wah­rungs­frist 6 Jahre*: Emp­fan­gene Han­dels- und Geschäfts­briefe
    sowie Kopien von abge­sandten Han­dels- und Geschäfts­briefen, sons­tige
    Unter­lagen – d. h. Unter­lagen und Lohn­konten, die vor dem 1.1.2015 ent­standen
    sind.

* Dies gilt nicht, soweit Bescheide noch nicht end­gültig und Rechts­be­helfs-
oder Kla­ge­ver­fahren anhängig sind.

Bitte beachten Sie! Auch Pri­vat­per­sonen sind ver­pflichtet, Rech­nungen und
Belege über steu­er­pflich­tige Leis­tungen 2 Jahre lang auf­zu­be­wahren. Das gilt
für Steu­er­pflich­tige, die hand­werk­liche Arbeiten im Haus und am Grund­stück
– wie z. B. bau­liche und pla­ne­ri­sche Leis­tungen sowie Reinigungs‑, Instand­hal­tungs-
oder Gar­ten­ar­beiten – beauf­tragt haben.
Steu­er­pflich­tige, bei denen die posi­tiven Über­schuss­ein­künfte mehr
als 500.000 € betragen, müssen die Auf­zeich­nungen und Unter­lagen über
die den Über­schuss­ein­künften zugrunde lie­genden Ein­nahmen und Wer­bungs­kosten
6 Jahre aufbewahren.uml;nften zugrunde lie­genden Ein­nahmen und Wer­bungs­kosten
6 Jahre auf­be­wahren.