Aus­ge­rutscht beim Kaf­fee­holen – ein Arbeits­un­fall?

Der Weg zur Kaf­fee­ma­schine dient grund­sätz­lich der eigen­wirt­schaft­li­chen Tätig­keit (Nah­rungs­auf­nahme, Genuss­mittel) und steht nicht auto­ma­tisch unter dem Schutz der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung. In einem Fall aus der Praxis rutschte eine Arbeit­neh­merin aus, als sie gegen 15:30 Uhr im Sozi­al­raum des Arbeit­ge­bers, wie üblich gegen diese Uhr­zeit, an dem Kaf­fee­münz­au­to­maten einen Kaffee holen wollte. Der Raum war von dem beauf­tragten Rei­ni­gungs­un­ter­nehmen feucht gewischt worden und nass, ein Warn­schild war auf­ge­stellt. Einige Tage später wurde unter anderem ein Bruch des dritten Len­den­wir­bel­kör­pers dia­gnos­ti­ziert.

Da in diesem Fall der Arbeit­geber die betrieb­liche Geträn­ke­ver­sor­gung aus­drück­lich in den Sozi­al­raum ver­ortet hatte, war dieser seiner Risi­ko­sphäre zuzu­rechnen. Dies schließt die Säu­be­rung und Rei­ni­gung ein. Das Aus­rut­schen der Arbeit­neh­merin auf dem von der beauf­tragten Rei­ni­gungs­firma gewischten Boden ist damit dem Gefah­ren­be­reich des Betriebes zuzu­ordnen. Nach Auf­fas­sung des Bun­des­so­zi­al­ge­richts lag somit ein Arbeits­un­fall vor.