Aus­gleichs­zah­lung wegen Flug­ver­spä­tung – Bord­karte als Nach­weis einer Flug­bu­chung

In einem vom Euro­päi­schen Gerichtshof (EuGH) ent­schie­denen Fall schloss ein Luft­fahrt­un­ter­nehmen, das Char­ter­flüge anbietet, einen Ver­trag mit einem Rei­se­un­ter­nehmen. Nach diesem Ver­trag führte das Luft­fahrt­un­ter­nehmen an bestimmten Tagen Flüge durch, für die das Rei­se­un­ter­nehmen nach Bezah­lung der Flüge Flug­scheine an Flug­gäste ver­kaufte. Zwei Flug­gäste unter­nahmen eine Pau­schal­reise ein­schließ­lich Flug von Tene­riffa nach War­schau. Dieser hatte eine Ankunfts­ver­spä­tung von mehr als 22 Stunden. Der Pau­schal­rei­se­ver­trag wurde zwi­schen einer dritten Gesell­schaft und dem Rei­se­un­ter­nehmen zugunsten dieser Flug­gäste geschlossen. Die betrof­fenen Flug­gäste ver­langten von dem Luft­fahrt­un­ter­nehmen eine Aus­gleichs­zah­lung nach dem Uni­ons­recht. Das Luft­fahrt­un­ter­nehmen lehnte diese Aus­gleichs­zah­lung ab, da diese Flug­gäste seiner Ansicht nach nicht über eine bestä­tigte und bezahlte Buchung für diesen Flug ver­fügten und die Kopien der Bord­karten dafür nicht aus­reichten.

Die Richter des EuGH ent­schieden zugunsten der Flug­gäste. Die Zah­lung des Preises der Pau­schal­reise ein­schließ­lich Flug durch einen Dritten schließt den Aus­gleichs­an­spruch bei großer Ver­spä­tung eines Flugs nicht aus. Eine Bord­karte kann aus­rei­chen, um eine bestä­tigte Buchung für einen Flug nach­zu­weisen.