Aus­gleichs­zah­lung wegen Flug­ver­spä­tung – Ent­ei­sung eines Flug­zeugs

Der Bun­des­ge­richtshof hatte am 27.8.2024 über fol­genden Sach­ver­halt zu ent­scheiden: Eine Frau wollte Ende 2021 von Min­nea­polis über Ams­terdam nach Düs­sel­dorf fliegen. Der Abflug in Min­nea­polis ver­zö­gerte sich, da das Flug­zeug ent­eist werden musste. Auf­grund der Ver­spä­tung ver­passte die Frau ihren Anschluss­flug in Ams­terdam und erreichte Düs­sel­dorf etwa 4 Stunden später als geplant. Dar­aufhin for­derte sie von der Flug­ge­sell­schaft eine Aus­gleichs­zah­lung.

Die Richter des BGH ent­schieden zugunsten der Rei­senden. Sie stellten fest, dass die Not­wen­dig­keit der Ent­ei­sung eines Flug­zeugs vor dem Start, ins­be­son­dere an Flug­häfen und in Zeit­räumen, in denen win­ter­liche Tem­pe­ra­turen zu erwarten sind, keinen außer­ge­wöhn­li­chen Umstand im Sinne der Flug­gast­rech­te­ver­ord­nung dar­stellt. Die Flug­ge­sell­schaft konnte sich daher nicht von ihrer Ver­pflich­tung zur Aus­gleichs­zah­lung befreien.