Aus­kunfts­pflichten des GmbH-Geschäfts­füh­rers – auch nach dem Aus­scheiden

GmbH-Geschäfts­führer unter­liegen wäh­rend ihrer Amts­zeit umfas­senden Aus­kunfts­pflichten gegen­über der Gesell­schaft bzw. den Gesell­schaf­tern – und zwar bereits kraft Gesetzes, also unab­hängig von einer ver­trag­li­chen Rege­lung. Für ein sol­ches Aus­kunfts­ver­langen bedarf es weder eines beson­deren Inter­esses noch eines kon­kreten Anlasses oder Ver­dachts. Es genügt das all­ge­meine, anlass­lose Bedürfnis der Gesell­schaft, die Geschäfts­füh­rer­tä­tig­keit zu kon­trol­lieren.

Diese Ver­pflich­tung endet nicht auto­ma­tisch mit der Abbe­ru­fung des Geschäfts­füh­rers oder dem Ende des Anstel­lungs­ver­hält­nisses. Viel­mehr besteht eine nach­ver­trag­liche Aus­kunfts­pflicht, soweit dies zur Wah­rung berech­tigter Infor­ma­ti­ons­in­ter­essen der Gesell­schaft erfor­der­lich ist. Ein sol­ches Inter­esse liegt etwa dann vor, wenn ein begrün­deter Ver­dacht auf eine Pflicht­ver­let­zung des Geschäfts­füh­rers vor­handen ist – bei­spiels­weise wegen Ver­stoßes gegen ein Wett­be­werbs­verbot – und die Mög­lich­keit besteht, dass der Gesell­schaft hieraus Ansprüche ent­standen sind. In diesem Fall richtet sich der Aus­kunfts­an­spruch nach dem Auf­klä­rungs­be­dürfnis der Gesell­schaft.

Auch im Haf­tungs­pro­zess gegen den ehe­ma­ligen Geschäfts­führer besteht ein berech­tigtes Aus­kunfts­in­ter­esse der Gesell­schaft. Zwar obliegt dem Geschäfts­führer grund­sätz­lich die Dar­le­gungs- und Beweis­last für ein pflicht­ge­mäßes Ver­halten, dies ent­bindet ihn jedoch nicht von seiner Aus­kunfts­pflicht. Die Aus­kunfts­pflicht wird auch nicht dadurch ein­ge­schränkt, dass der Geschäfts­führer mit der ver­langten Aus­kunft eine Pflicht­ver­let­zung offen­baren würde.