Aus­nahme von objekt­be­zo­gener Kos­ten­tren­nung nur bei sach­li­chem Grund

Sieht die Gemein­schafts­ord­nung einer Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft (WEG) eine objekt­be­zo­gene Kos­ten­tren­nung vor, müssen grund­sätz­lich nur die Woh­nungs­ei­gen­tümer die Kosten tragen, deren Son­der­ei­gentum oder Son­der­nut­zungs­recht in dem jewei­ligen Gebäu­de­teil oder sepa­raten Gebäude liegt (z. B. Kosten einer Tief­ga­rage).

Es wider­spricht i. d. R. der ord­nungs­mä­ßigen Ver­wal­tung, wenn die WEG durch Beschluss auch die übrigen Woh­nungs­ei­gen­tümer an diesen Erhal­tungs­kosten betei­ligt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein sach­li­cher Grund für die Ein­be­zie­hung der übrigen Eigen­tümer besteht.