Außer­or­dent­li­ches Kün­di­gungs­recht – Ver­än­de­rung der Mie­ter­struktur durch Teilumbau in Büro­fläche

Das Kam­mer­ge­richt Berlin hatte die Frage zu klären, ob der Mieter von Laden­räumen im Erd­ge­schoss eines Ein­kaufs­zen­trums ein außer­or­dent­li­ches Kün­di­gungs­recht aus wich­tigem Grund hat, wenn der Ver­mieter abwei­chend von der ursprüng­li­chen Kon­zep­tion ca. 80 % der Ein­zel­han­dels­flä­chen im Ober­ge­schoss in Büros umbaut.

Im Ver­hältnis zwi­schen Ver­mieter und Mieter trägt grund­sätz­lich der Mieter das Ver­wen­dungs­ri­siko bezüg­lich der Miet­sache. Dazu gehört bei der gewerb­li­chen Miete vor allem die Chance, mit dem Miet­ob­jekt Gewinne erzielen zu können. Erfüllt sich die Gewinn­erwar­tung des Mie­ters nicht, so ver­wirk­licht sich damit ein typi­sches Risiko des gewerb­li­chen Mie­ters, das dieser nicht nach­träg­lich auf den Ver­mieter ver­la­gern kann.

Diese im Gewer­be­raum­miet­recht ange­legte Risi­ko­ver­tei­lung ändert sich nicht dadurch, dass das ver­mie­tete Geschäft in einem Ein­kaufs­zen­trum liegt und nicht nur der Mieter, son­dern auch der Ver­mieter erwartet, die not­wen­dige geschäfts­be­le­bende Funk­tion des Ein­kaufs­zen­trums werde ver­wirk­licht werden können. Wie auch in anderen Geschäfts­lagen fällt es in den Ver­ant­wor­tungs­be­reich des Mie­ters, als Unter­nehmer die Erfolgs­aus­sichten eines Geschäftes in der gewählten Lage abzu­schätzen.

Das Ver­wen­dungs­ri­siko umfasst auch das Risiko einer Ver­än­de­rung der Mie­ter­struktur im Umfeld des Miet­ob­jekts, welche der Ver­mieter vor­nimmt, um auf die ent­täuschte Gewinn­erwar­tung auf Grund­lage des ursprüng­lich vor­ge­se­henen Kon­zepts zu reagieren. Es bestand also für den Mieter kein außer­or­dent­li­ches Kün­di­gungs­recht.