Basis­zins­satz zur Vor­ab­pau­schale für Invest­ment­fonds bekannt­ge­geben

Am Jah­res­an­fang wird auf dem Ver­rech­nungs­konto von Invest­ment­fonds die Vor­ab­pau­schale in Abzug gebracht, es sei denn, es liegt ein Frei­stel­lungs­auf­trag in aus­rei­chender Höhe vor.

Die Vor­ab­pau­schale dient dazu, die Besteue­rung von Erträgen aus Invest­ment­fonds sicher­zu­stellen, auch wenn diese Erträge (noch) nicht als Aus­schüt­tungen an die Anleger aus­ge­zahlt werden. Um eine zeit­nahe Besteue­rung dieser theo­re­ti­schen Erträge zu gewähr­leisten, erhebt das Finanzamt die Steuer als Vor­aus­zah­lung, anstatt auf den Zeit­punkt des Ver­kaufs der Fonds­an­teile zu warten. In dem Fall findet später beim Ver­kauf eine Ver­rech­nung statt.

Teil der Berech­nung dieser Vor­ab­pau­schale ist der vom Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­rium fest­ge­legte Basis­zins, wel­cher für 2025 auf 2,53 % fest­ge­setzt wurde. Dieser gilt damit für die am ersten Werktag 2026 ermit­telte Vor­ab­pau­schale für das Jahr 2025.

Für das Kalen­der­jahr 2026 wurde der Basis­zins­satz mit BMF-Schreiben vom 13.1.2026 auf 3,2 % fest­ge­legt, aus wel­chem dann Anfang 2027 die Vor­ab­pau­schale für 2026 gebildet wird.

Anleger, die keinen Frei­stel­lungs­auf­trag für ihr Depot erteilt haben, sollten dies in Erwä­gung ziehen oder zum ent­spre­chenden Zeit­punkt der Steu­er­erhe­bung im Januar eines jeden Jahres etwas Geld auf dem Ver­rech­nungs­konto vor­rätig halten.