Zur Errichtung von drei Wohnhäusern wurde einem Grundstückseigentümer
eine Baugenehmigung erteilt. Für das Bauvorhaben war es erforderlich, dass
eine auf dem Grundstück befindliche Wallhecke entfernt werden musste. Die
zuständige Naturschutzbehörde wehrte sich mit einer für sofort
vollziehbar erklärten Untersagungsverfügung gegen die Beseitigung
der Hecke. Daraufhin stellte der Eigentümer einen Antrag auf Eilrechtsschutz
gegen die Verfügung. Das Verwaltungsgericht Oldenburg wies den Antrag zurück.
Dagegen richtete sich die Beschwerde des Grundstückseigentümers.
Gemäß der „Schlusspunkttheorie” stellt die Baugenehmigung
– soweit die Prüfpflicht der Bauaufsichtsbehörde reicht – eine umfassende
öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung dar und gibt den Bau
frei. Weil die Bauaufsichtsbehörde im bauaufsichtlichen Verfahren über
die Baugenehmigung erst entscheiden darf, wenn andere Genehmigungen, Zustimmungen,
Bewilligungen oder Erlaubnisse beantragt und erteilt sind, geht von einer einmal
erteilten Baugenehmigung die Feststellungswirkung aus, dass das genehmigte Vorhaben
sämtliche im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen
Anforderungen erfüllt. D. h., es sind auch keine anderen Genehmigungen,
Zustimmungen, Bewilligungen oder Erlaubnisse mehr erforderlich.
Die Richter des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg entschieden am 30.9.2020
zugunsten des Grundstückseigentümers. Die Untere Naturschutzbehörde
darf auf naturschutzrechtlicher Ermächtigungsgrundlage keine Maßnahmen
gegen den Bauherren treffen, die einem Ausnutzen der Baugenehmigung entgegenstehen.