Bau­ge­neh­mi­gung sperrt natur­schutz­recht­liche Unter­sa­gungs­ver­fü­gung

Zur Errich­tung von drei Wohn­häu­sern wurde einem Grund­stücks­ei­gen­tümer
eine Bau­ge­neh­mi­gung erteilt. Für das Bau­vor­haben war es erfor­der­lich, dass
eine auf dem Grund­stück befind­liche Wall­hecke ent­fernt werden musste. Die
zustän­dige Natur­schutz­be­hörde wehrte sich mit einer für sofort
voll­ziehbar erklärten Unter­sa­gungs­ver­fü­gung gegen die Besei­ti­gung
der Hecke. Dar­aufhin stellte der Eigen­tümer einen Antrag auf Eil­rechts­schutz
gegen die Ver­fü­gung. Das Ver­wal­tungs­ge­richt Olden­burg wies den Antrag zurück.
Dagegen rich­tete sich die Beschwerde des Grund­stücks­ei­gen­tü­mers.

Gemäß der „Schluss­punkt­theorie” stellt die Bau­ge­neh­mi­gung
– soweit die Prüf­pflicht der Bau­auf­sichts­be­hörde reicht – eine umfas­sende
öffent­lich-recht­liche Unbe­denk­lich­keits­be­schei­ni­gung dar und gibt den Bau
frei. Weil die Bau­auf­sichts­be­hörde im bau­auf­sicht­li­chen Ver­fahren über
die Bau­ge­neh­mi­gung erst ent­scheiden darf, wenn andere Geneh­mi­gungen, Zustim­mungen,
Bewil­li­gungen oder Erlaub­nisse bean­tragt und erteilt sind, geht von einer einmal
erteilten Bau­ge­neh­mi­gung die Fest­stel­lungs­wir­kung aus, dass das geneh­migte Vor­haben
sämt­liche im Bau­ge­neh­mi­gungs­ver­fahren zu prü­fenden öffent­lich-recht­li­chen
Anfor­de­rungen erfüllt. D. h., es sind auch keine anderen Geneh­mi­gungen,
Zustim­mungen, Bewil­li­gungen oder Erlaub­nisse mehr erfor­der­lich.

Die Richter des Ober­ver­wal­tungs­ge­richts Lüne­burg ent­schieden am 30.9.2020
zugunsten des Grund­stücks­ei­gen­tü­mers. Die Untere Natur­schutz­be­hörde
darf auf natur­schutz­recht­li­cher Ermäch­ti­gungs­grund­lage keine Maß­nahmen
gegen den Bau­herren treffen, die einem Aus­nutzen der Bau­ge­neh­mi­gung ent­ge­gen­stehen.