Bear­bei­tungs­ent­gelt bei Unter­neh­mer­dar­lehen

Vor­for­mu­lierte Bestim­mungen über ein lauf­zeit­un­ab­hän­giges Bear­bei­tungs­ent­gelt in Dar­le­hens­ver­trägen, die zwi­schen Kre­dit­in­sti­tuten und Unter­neh­mern geschlossen wurden, sind unwirksam. Dies ent­schieden die Richter des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) in 2 Ver­fahren vom 4.7.2017.

Grund­sätz­lich sind Bestim­mungen in All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gungen unwirksam, wenn sie den Ver­trags­partner des Ver­wen­ders ent­gegen den Geboten von Treu und Glauben unan­ge­messen benach­tei­ligen.

Die Ange­mes­sen­heit der Klau­seln lässt sich nach Auf­fas­sung des BGH auch nicht mit Beson­der­heiten des kauf­män­ni­schen Geschäfts­ver­kehrs recht­fer­tigen. Soweit hierzu eine gerin­gere Schutz­be­dürf­tig­keit und eine stär­kere Ver­hand­lungs­macht von Unter­neh­mern im Ver­gleich zu Ver­brau­chern ange­führt werden, wird über­sehen, dass der Schutz­zweck der o. g. Rege­lung, die Inan­spruch­nahme ein­sei­tiger Gestal­tungs­macht zu begrenzen, auch zugunsten eines – infor­mierten und erfah­renen – Unter­neh­mers gilt.