Begren­zung rück­wir­kender Aus­zah­lung fest­ge­setzten Kin­der­geldes auf 6 Monate ist recht­mäßig

Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob Kin­der­geld für ein anspruchs­be­rech­tigtes Kind nach rück­wir­kender Fest­set­zung des Anspruchs durch Bescheid auch rück­wir­kend ab dem Ent­ste­hungs­grund zu zahlen bzw. nach­zu­zahlen ist.

Ins­be­son­dere war die Frage zu klären, ob die gesetz­liche Aus­schluss­frist von 6 Monaten für nach dem 18.7.2019 bei der Fami­li­en­kasse ein­ge­gan­gene Anträge recht­mäßig ist.

Der BFH hat ent­schieden, dass eine rück­wir­kende Aus­zah­lung fest­ge­setzten Kin­der­geldes befristet auf nur 6 Monate rechts­kon­form ist. Berechnet wird die Frist nach dem Zeit­punkt der Antrag­stel­lung. Erfor­der­liche Nach­weise könnten auch später bei­gebracht werden.

Sollte Kin­der­geld zwar fest­ge­setzt werden, auf­grund der gesetz­li­chen Rege­lung aber nicht (voll­ständig) zur Aus­zah­lung gelangen, können im Rahmen der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung gleich­wohl die Kin­der­frei­be­träge steu­er­lich berück­sich­tigt werden, und zwar ohne Gegen­rech­nung mit dem Kin­der­geld.