Begriff „Bar­ver­mögen“ im Tes­ta­ment

In einem vom Ober­lan­des­ge­richt Olden­burg (OLG) ent­schie­denen Fall war in einem Tes­ta­ment u.a. bestimmt, dass die Tochter des Erb­las­sers 1/​3 des vor­han­denen Bar­ver­mö­gens erhalten sollte. Das Kapi­tal­ver­mögen des Erb­las­sers (Depot­werte und Bank­gut­haben) betrug ins­ge­samt 192.108,98 € (Bank­gut­haben 152.778,88 €, Genos­sen­schafts­an­teile 3.000 €, Depot­ver­mögen 34.291,87 €, Bar­geld 2.038,22 €). Die Tochter war der Auf­fas­sung, dass unter dem Begriff „Bar­ver­mögen“ die gesamten liquiden Mittel, ins­be­son­dere sämt­liche Gut­haben bei Kre­dit­in­sti­tuten, Wert­pa­piere und Bar­geld im engeren Sinne zu ver­stehen sind.

„Der Begriff des Bar­ver­mö­gens umfasst heut­zu­tage das gesamte Geld, das sofort, also auch über eine Kar­ten­zah­lung, ver­fügbar ist. Wert­pa­piere fallen nicht unter den Begriff des Bar­ver­mö­gens. Viel­mehr werden Wert­pa­piere durch den erwei­terten Begriff des Kapi­tal­ver­mö­gens mit abge­deckt, der das Bar­ver­mögen ein­schließ­lich wei­terer Kapi­tal­werte in Geld beschreibt“, ent­schieden die OLG-Richter. Damit waren das Depot­ver­mögen und die Genos­sen­schafts­an­teile nicht als Bar­ver­mögen zu bewerten.