Bei­trag zur frei­wil­ligen pri­vaten Pfle­ge­ver­si­che­rung als Son­der­aus­gabe

Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hat als Revi­si­ons­in­stanz ent­schieden, dass neben den Bei­trägen zu einer pri­vaten Basis­kran­ken­ver­si­che­rung ledig­lich die Bei­träge zur pri­vaten Pfle­ge­pflicht­ver­si­che­rung der Höhe nach unbe­schränkt als Son­der­aus­gaben im Rahmen der Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung abzugs­fähig sind. Für Bei­träge zu einer pri­vaten Pfle­ge­zu­satz­ver­si­che­rung gelte dies jedoch nicht. Diese Bei­träge sind nur beschränkt abzugs­fähig und wirken sich häufig beim Steu­er­pflich­tigen steu­er­lich nicht aus.

Im Ergebnis hatten sowohl das Ver­an­la­gungs­fi­nanzamt im Besteue­rungs­ver­fahren als auch das Hes­si­sche Finanz­ge­richt in 1. Instanz so ent­schieden.

Die Kläger waren der Auf­fas­sung, dass ein Ver­stoß gegen die Ver­fas­sung vor­liege, wenn im Fall der Pfle­ge­be­dürf­tig­keit, ins­be­son­dere bei sta­tio­närer Pflege, Pfle­ge­be­dürf­tige wegen hoher Eigen­an­teile zu „Almo­sen­bett­lern“ degra­diert würden. Der Staat müsse die Bei­träge zur pri­vaten Pfle­ge­zu­satz­ver­si­che­rung daher zumin­dest steu­er­lich aner­kennen und hier­durch eine gewisse finan­zi­elle Ent­las­tung der Steu­er­pflich­tigen för­dern.

Der BFH hin­gegen ver­tritt die Auf­fas­sung, dass der Gesetz­geber zunächst absicht­lich ledig­lich eine Teil­ab­si­che­rung der Bevöl­ke­rung als Vor­sorge gegen Pfle­ge­be­dürf­tig­keit vor­ge­sehen hat. Nachdem dann erkannt worden sei, dass das umla­ge­fi­nan­zierte Pfle­ge­ver­si­che­rungs­system Lücken auf­weise, habe der Gesetz­geber als ergän­zende för­de­rungs­wür­dige Vor­sorge die Pfle­ge­vor­sor­ge­zu­lage ins Leben gerufen und nicht eine pri­vate Pfle­ge­zu­satz­ver­si­che­rung. Diese Zulage haben die Kläger aber nicht nutzen wollen, weil sie die Tarife als ungüns­tiger ein­stuften.

Es ist nach der Ent­schei­dung des BFH jedoch ver­fas­sungs­recht­lich unbe­denk­lich, wenn der Gesetz­geber ledig­lich den Teil steu­er­lich frei­stellt, den er als ver­pflich­tend ein­stuft und dem Schutz vor der Inan­spruch­nahme von Sozi­al­hilfe dienen soll.